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Einkommen-/Lohnsteuer
   

BMF bestätigt: Kein Steuerabzug nach § 50a EStG für Vergütungen an ausländische Internetdienstleister

Dr. Lars Lüdemann

BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 5 – S 2411/11/10002; DOK 2019/0280293

 

Das BMF hat klargestellt, dass Entgelte/Vergütungen, die für die Platzierung von Online-Werbung gezahlt werden, nicht dem Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen.


 

Praxis-Info!

In der jüngeren Vergangenheit wurden in steuerlichen Betriebsprüfungen Fälle aufgegriffen, in denen inländische Unternehmen Entgelte an ausländische Internetbetreiber für die Platzierung und Vermittlung von Online-Werbung gezahlt haben. Diskutiert wurde, ob das werbetreibende Unternehmen dafür einen Steuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG hätte vornehmen müssen. Dies wurde in vielen Fällen seitens der steuerlichen Betriebsprüfung bejaht mit dem Argument, dass es sich bei den gezahlten Entgelten nicht um eine Zahlung für Dienstleistungen handle, sondern für die Überlassung von (Werbe-)Rechten. Hierdurch unterfalle der ausländische Plattformbetreiber der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG mit der Folge, dass die Vergütungen der Abzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 EStG unterliegen.

Dieser Auffassung hat das BMF in seinem am 10.4.2019 veröffentlichten Schreiben (siehe oben) nun eine Absage erteilt. Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber bzw. Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, sind weder als Leistungen für eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Rechten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG) noch als Know-how (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) zu qualifizieren und stellen keine inländischen Einkünfte dar. Insofern besteht für inländische werbetreibende Unternehmen keine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 EStG. Dies gilt für Entgelte für

  • Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen,
  • Werbung über Vermittlungsplattformen,
  • Social-Media-Werbung,
  • Bannerwerbung und
  • vergleichbare sonstige Onlinewerbung;

und zwar unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share etc.).

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber die vorstehende Thematik aufgreift und durch eine betreffende Gesetzesänderung entsprechende Leistungen künftig der (beschränkten) Steuerpflicht mit einer dazugehörigen Abzugsverpflichtung unterlegen will. Hier wird man daher mit Blick auf Gesetzesneuerungen „wachsam“ sein müssen.

 

StB Dr. Lars Lüdemann, Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 7/2019 

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