FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17 E (Revision zugelassen)
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens kann entweder durch die Fahrtenbuchmethode oder die sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt werden. Umstritten ist, ob freiwillige Leistungen des Arbeitnehmers – hier die Gestellung einer Garage – den geldwerten Vorteil mindern.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung wurde mittels der 1%-Bruttolistenpreismethode berechnet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in Höhe von rund 1.500 € geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Lösung
Auch das FG Münster versagt den Abzug der Garagenkosten. Laut BFH-Rechtsprechung mindert sich der Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens, wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, z.B. wenn er dem Arbeitgeber für die Privatnutzung des Fahrzeugs ein Nutzungsentgelt zahlt. Denn in dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer Kosten aus der Firmenwagenüberlassung selbst trägt, liegt keine Bereicherung durch die Überlassung vor. Es fehlt an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
Allerdings beziehen sich diese Aussagen nur auf Aufwendungen, die nötig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen und zu können. Hierunter fallen die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.
Im Ausgangsfall sind die Aufwendungen für die Garage nicht zwangsläufig angefallen. Es ist aus dem Überlassungsvertrag nicht ersichtlich, dass das Vorhandensein einer Garage Voraussetzung für die Firmenwagenüberlassung ist. Garagenkosten dienen auch nicht notwendigerweise der Inbetriebnahme oder Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs. Vielmehr handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitnehmers. Solche freiwilligen Leistungen können aber nach Ansicht des FG Münster die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung nicht mindern.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 6/2019
becklink417730