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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Verhinderung von Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen

BC-Redaktion

Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020

 

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise steuerfreie Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse oder mit 15%/25% pauschal zu besteuernde Pkw-Fahrtkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit oder Barzuschüsse für die Internetnutzung, vertritt die Finanzverwaltung bislang folgende Auffassung: Die zweckbestimmte Leistung muss zum Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (sog. Zusätzlichkeitserfordernis, vgl. LStR 3.33 Abs. 5 S. 1).


 

 

Laut einem BFH-Urteil vom 1.8.2019, VI R 32/18 (vgl. Plenker, BC 2019, 515, Heft 11) gilt eine Gehaltsumwandlung in Form einer Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Kompensation durch vergünstigte Zusatzleistungen als steuerlich unschädlich.

Mit der geplanten Neuregelung in § 8 Abs. 4 EStG will der Gesetzgeber nun Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen verhindern. Vermieden werden sollen hierdurch potentielle Steuerausfälle, die mittelfristig im Milliardenbereich liegen könnten, sowie entsprechende Ausfälle bei der Sozialversicherung.

Die konkrete Regelung in § 8 Abs. 4 EStG lautet wie folgt:

Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt

wird.

Damit sollen im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird.

 

 

 

Praxishinweis:

Mittels Gehaltsverzicht oder -umwandlungen finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sollen u.a. auch wegen des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag; § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nicht begünstigt sein: Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen.

 

 

 

Gehaltsverzicht oder -umwandlungen sind auch im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers nicht unproblematisch, denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch regelmäßig dauerhaft zugunsten von Zusatzleistungen abgesenkt. Bei prozentualen Lohnerhöhungen werden Zusatzleistungen oft nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, so dass dieser Teil des Arbeitslohns dauerhaft von Erhöhungen ausgeschlossen ist. Außerdem werden die Rentenansprüche des Arbeitnehmers durch eine Beitragsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung gemindert.

Allerdings hatte der BFH hierbei sog. Schattenlöhne (in Anlehnung an die bisherige Gehaltshöhe) zugelassen. Diese könnten als Grundlage für andere Ansprüche, wie z.B. Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld u.Ä., fortgeschrieben werden.

 

 

Inkrafttreten

Die Gesetzesänderung soll am Tag nach der Verkündung des Grundrentengesetzes in Kraft treten (Art. 7 Abs. 2). Die Änderungen gelten infolge der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei sonstigen Bezügen).

 

 [Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2020

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