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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002; DOK 2020/0097878

 

Laut den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18; VI R 21/17 (NV); VI R 40/17 (NV)) gilt eine Gehaltsumwandlung in Form einer Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Kompensation durch vergünstigte Zusatzleistungen als steuerlich unschädlich (vgl. Plenker, BC 2019, 515, Heft 11, sowie ausführlich Wittkowski, BC 2020, 67 ff., Heft 2).

Abweichend von der BFH-Rechtsprechung will die Finanzverwaltung – im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung (vgl. Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020) – nun Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen verhindern. Präzisiert wird die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“.


 

 

Praxis-Info!

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

 

 

Praxishinweis:

Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern lebt in jedem Fall der tarifliche Lohn nach Wegfall des Zuschusses wieder auf.

 

 

Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

 

Praxishinweise:

Drei markante Besonderheiten bzw. Unterschiede weist dieses BMF-Schreiben gegenüber dem Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020 auf:

  • In Punkt 3 über die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung, die nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden darf, wird Folgendes präzisiert: Dies gelte für eine bereits vereinbarte Erhöhung des Arbeitslohns.
  • Der vierte Punkt, dass bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht werden dürfe, wird im Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020 überhaupt nicht aufgeführt. Damit wird ein weiteres Zusätzlichkeitskriterum angeführt, bei dessen Erfüllung die begünstigte Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschrift zur Anwendung kommt.
  • Der Gesetzentwurf führt am Ende der Nr. 2 im Absatz 4 von § 8 EStG-E als Bindewort ein „oder“ auf, im BMF-Schreiben wird hingegen am Ende der Nr. 3 „und“ eingefügt. Aller Voraussicht nach dürfte mit Blick auf die Intention der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers, nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt zu behandeln, die kumulative Geltung der Kriterien (also mit dem Bindewort „und“) zutreffend sein.

 

 

[Anm. d. Red.]
 
 
 
 
BC 3/2020

 

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