FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 26.11.2019, VI 303 – S 2255 – 212
Im Rahmen bestehender Versicherungsverträge über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung gehen Versicherungsunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls vermehrt dazu über, den betroffenen Versicherungsnehmern eine Abfindung der Versicherungsansprüche anzubieten.
Durch die Zahlung eines Einmalbetrags, der sich regelmäßig auf eine fünf- bis sechsstellige Summe beläuft, werden sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgegolten. Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass derartige Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen aus dem bestehenden Vertrag einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führen.
Anders sieht es aber aus, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen worden sind. In solch einem Fall führen die Auszahlungen zu voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). |
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 2/2020
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