Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
- Monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung auf Basis des Bruttolistenpreises: 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
- Monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung bei erstmaliger Überlassung des betrieblichen Fahrrads nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031; es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber, der Herstellung oder des Leasingbeginns dieses Fahrrads an (!):
– für das Kalenderjahr 2019: 1% der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers etc. (siehe oben);
– ab 1.1.2020: 1% eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers etc. (siehe oben);
– vor dem 1.1.2019: Bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 bleibt es für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Nr. 1. - Keine Anwendung der Freigrenze für Sachbezüge (nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG) – sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2.
- Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen): Der geldwerte Vorteil kann auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, sofern die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
- Verkehrsrechtliche Einordnung des Elektrofahrrads als Kraftfahrzeug (z.B. Motor-Geschwindigkeiten > 25 Kilometer pro Stunde): Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 13.3.2019 (BStBl. I 2019, 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
[Anm. d. Red.]
BC 2/2020
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