OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.10.2019, S 2742 A-38-St 520
1. Allgemeines
Arbeitszeitkonten basieren auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen, sondern „anzusparen” und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden.
Dazu wird der Arbeitslohn zunächst nur betragsmäßig beim Arbeitgeber erfasst und erst im Zeitraum der Freistellung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Das Dienstverhältnis besteht während des Zeitraums weiterhin fort.
Nicht unter den Begriff der Arbeitszeitkonten fallen Vereinbarungen, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten (sog. Flexi- und Gleitzeitkonten).
2. Besteuerungszeitpunkt
In Abweichung zu den bisherigen Regelungen zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften gilt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 8.8.2019 (IV C 5 – S 2332/07/0004 :004, BStBl. I 2019, 874) und die BFH-Urteile vom 11.11.2015 (I R 26/15, BStBl. II 2016, 489) und vom 22.2.2018 (VI R 17/16, BStBl. II 2019, 496) Folgendes:
Bei Fremd-Geschäftsführern führt die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ebenso wie die Wertgutschrift auf dem Zeitkonto grundsätzlich noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Erst die Auszahlung während der Freistellungsphase gilt als Zufluss und löst die Besteuerung aus.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Entsprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen somit zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Bei Nichtvorliegen einer vGA sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BMF-Schreiben vom 8.8.2019, BStBl. I 2019, 874, Tz. A. IV. 2.b).
Der Erwerb der Organstellung bzw. der Mehrheitsanteile beeinflusst den Zufluss des bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten Guthabens auf dem Zeitwertkonto nicht. Nach Erwerb der Organstellung gelten hinsichtlich der weiteren Zuführungen die vorgenannten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens einer vGA. Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung ergeben sich keine Änderungen.
Praxis-Info!
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, führen weder die Vereinbarung noch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt frühestens zum Zeitpunkt der Auszahlung von Arbeitslohn in der sog. Freistellungsphase des Arbeitnehmers oder bei einer Auszahlung des Zeitwertguthabens vor.
Außerdem wird bei Arbeitszeitkonten eine Gehaltsumwandlung steuerlich anerkannt, wenn das Wertguthaben des Arbeitszeitkontos vor Fälligkeit ganz oder teilweise zugunsten betrieblicher Altersversorgung verwendet wird. Als Fälligkeitstag des Wertguthabens eines Arbeitszeitkontos gilt dabei die planmäßige Auszahlung während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers. Wie aus dem folgenden Beispiel deutlich wird, besteht somit bei Arbeitszeitkonten zweimal die Möglichkeit, durch Gehaltsumwandlungen den steuerlich maßgebenden Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns zu beeinflussen.
Für Auszahlungen aus einem Zeitwertkonto (Arbeitszeitkonto) steht dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu, dem das Besteuerungsrecht in der Einbringungsphase aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zustand (Erdienungsprinzip).
[Anm. d. Red.]
BC 12/2019
becklink422403