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  • Editorial JA 8/2022

    Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Universität zu Köln

    Integration durch Partizipation – Über die Zukunft Europas müssen die Bürger entscheiden

    Mit Beginn des Jahres 2022 übernahm die Französische Republik den rotierenden Vorsitz im Rat der Europäischen Union. Die Pariser Regierung hatte sich für ihre Präsidentschaft, die am 30.6. 2022 endete, viel vorgenommen. Als Ziele wurden nicht weniger als ein »souveräneres Europa«, ein »neues europäisches Wachstumsmodell« sowie ein »menschliches Europa« ausgegeben, das seinen Bürgern im Rahmen der bereits im Frühsommer 2021 eröffneten »Konferenz zur Zukunft Europas« Gehör schenken sollte. Ein Jahr später, im Mai 2022, fand die mithilfe einer mehrsprachigen Online-Plattform durchgeführte Konferenz ihren Abschluss – sie hatte Interessierten aus allen Mitgliedstaaten Gelegenheit geboten, über die Herausforderungen für Europa zu diskutieren und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Union zu unterbreiten. Über 5 Millionen Menschen besuchten die Plattform, mehr als 700.000 Personen nutzten das öffentliche Forum und trugen durch ihre Wortmeldungen zur Themenfindung für die Plenarversammlung der Konferenz bei.
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  • Editorial JA 7/2022

    Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Universität Regensburg

    Der russische Angriffskrieg

    Russlands Angriffskrieg belegt, für wie wertvoll Menschen die Demokratie halten und wie Autokraten die Unfreiheit mit roher Gewalt durchsetzen

    Seit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation am Morgen des 24.2. 2022 haben Völkerrecht und Völkerstrafrecht »Hochkonjunktur«. Während das Völkerrecht die Verhältnisse der Völkerrechtssubjekte – also vornehmlich der Staaten – regelt und die Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag verhandelt werden (dazu Payandeh JuS 2022, 465), richtet sich das Völkerstrafrecht allein an das Individuum, dessen Strafbarkeit je nach Sachlage nationale Gerichte, Hybrid Criminal Courts oder der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; ebenfalls in Den Haag) beurteilen. IGH und IStGH haben also völlig unterschiedliche Zuständigkeiten.
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  • Editorial JA 6/2022

    Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

    Vom Hashtag #WirSindHanna zum Hashtag #DaSindWirMalRaus – ein Loblied auf unsere wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


    #IchBinHanna
    boomte auf Twitter. In beindruckender Schlichtheit wurde in einem YouTube-Video vom BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erklärt. Hanna, eine Zeichenfigur, ist Biologin, die an ihrer Doktorarbeit schreibt. Das WissZeitVG begrenzt Nachwuchsstellen auf sechs Jahre für jeweils eine Qualifikationsstufe (Promotion oder Habilitation). Hierdurch soll, so das Erklärvideo, das System nicht für nachfolgende Generationen verstopft werden. Insbesondere an dieser Wortwahl entzündete sich die Kritik. Unter dem Hashtag #IchBinHanna haben eine ganze Reihe von Nachwuchswissenschaftlern ihre Lebenssituation beschrieben, wie sie sich von einem befristeten Vertrag zum nächsten durch das Leben kämpfen und, statt die Qualifizierungsarbeiten voranzutreiben, Drittmittelanträge schreiben.
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  • Editorial JA 5/2022

    Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Universität zu Köln

    So wie es war, darf es nicht werden – Gedanken zur »neuen Normalität« im Jurastudium


    Wie unsere Gesellschaft insgesamt, so hat die Corona-Pandemie auch die Universitäten zu einem radikalen Umdenken gezwungen.
    Professorinnen und Professoren mussten ihre Lehre geradezu über Nacht in den »digitalen Raum« verlegen – und damit nicht weniger als einen Teil der akademischen Identität preisgeben. Die Folgen dieses Paradigmenwechsels sind vor allem mit Blick auf die Studierenden kaum abzuschätzen. Mehr als zwei Jahre wurden sie von Personen unterrichtet, die ihnen mitunter nur als »Off-Stimmen« eines Streams oder Podcasts bekannt sind, und sahen sich mit »Open Book«-Klausuren konfrontiert, die das Lernen von Definitionen und Streitigkeiten weitgehend entbehrlich machten. Ein Campusleben fand – bis auf ganz wenige Einzelaspekte – so gut wie nicht statt. Die Bibliotheken waren geschlossen oder nur für eine sehr kleine Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich. Viele der jungen Menschen, die nun endlich wieder in die Universitäten strömen, verfügen daher kaum über mehr Studienerfahrung als Erstsemester. All das führt zu der eigentümlichen Situation, dass zahlreiche Studierende sich von ganzem Herzen die Präsenzuniversität (zurück-)wünschen, zugleich aber der Rückkehr auf den Campus nicht nur wegen der hohen Inzidenzwerte mit einer gewissen Sorge entgegensehen.

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  • Editorial JA 4/2022

    Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes

    Ein Blankettungeheuer … extra für Sie zusammengelesen!


    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur sektoralen Impfpflicht vom 10.2. 2022 (1 BvR 2649/21, NVwZ 2022, 319) »Bedenken« an der Ausgestaltung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert, der einen »doppelten dynamischen Verweis« enthält und dabei insbesondere auf eine Internetseite verweist. Studierende dürften den Begriff des dynamischen Verweises allenfalls aus der Vorlesung »Wirtschaftsstrafrecht« kennen und vielleicht noch dunkel in Erinnerung haben, dass das irgendetwas mit »Blankettstrafnormen« zu tun hatte, die unter anderem aus dem Blickwinkel des Art. 103 II GG und des Gewaltenteilungsgrundsatzes problematisch sind. Die Ordnungswidrigkeit des § 73 IfSG enthält ein mehrstufiges Blankett, das kontinuierlich durch Exekutivakte abgeändert werden kann. Zur Veranschaulichung seiner (nicht der einzigen) Bedenken folgt eine Fassung des auf § 20a IfSG rekurrierenden § 73 Ia Nr. 7e IfSG, bei der die Normtexte der einschlägigen Bezugsnormen (§ 20a III 2, 1 und § 20a I 1 IfSG; § 2 Nr. 3 SchAusnahmV) »eingefügt« wurden:
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