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  • Editorial JA 5/2022

    Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Universität zu Köln

    So wie es war, darf es nicht werden – Gedanken zur »neuen Normalität« im Jurastudium


    Wie unsere Gesellschaft insgesamt, so hat die Corona-Pandemie auch die Universitäten zu einem radikalen Umdenken gezwungen.
    Professorinnen und Professoren mussten ihre Lehre geradezu über Nacht in den »digitalen Raum« verlegen – und damit nicht weniger als einen Teil der akademischen Identität preisgeben. Die Folgen dieses Paradigmenwechsels sind vor allem mit Blick auf die Studierenden kaum abzuschätzen. Mehr als zwei Jahre wurden sie von Personen unterrichtet, die ihnen mitunter nur als »Off-Stimmen« eines Streams oder Podcasts bekannt sind, und sahen sich mit »Open Book«-Klausuren konfrontiert, die das Lernen von Definitionen und Streitigkeiten weitgehend entbehrlich machten. Ein Campusleben fand – bis auf ganz wenige Einzelaspekte – so gut wie nicht statt. Die Bibliotheken waren geschlossen oder nur für eine sehr kleine Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich. Viele der jungen Menschen, die nun endlich wieder in die Universitäten strömen, verfügen daher kaum über mehr Studienerfahrung als Erstsemester. All das führt zu der eigentümlichen Situation, dass zahlreiche Studierende sich von ganzem Herzen die Präsenzuniversität (zurück-)wünschen, zugleich aber der Rückkehr auf den Campus nicht nur wegen der hohen Inzidenzwerte mit einer gewissen Sorge entgegensehen.

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  • Editorial JA 4/2022

    Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes

    Ein Blankettungeheuer … extra für Sie zusammengelesen!


    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur sektoralen Impfpflicht vom 10.2. 2022 (1 BvR 2649/21, NVwZ 2022, 319) »Bedenken« an der Ausgestaltung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert, der einen »doppelten dynamischen Verweis« enthält und dabei insbesondere auf eine Internetseite verweist. Studierende dürften den Begriff des dynamischen Verweises allenfalls aus der Vorlesung »Wirtschaftsstrafrecht« kennen und vielleicht noch dunkel in Erinnerung haben, dass das irgendetwas mit »Blankettstrafnormen« zu tun hatte, die unter anderem aus dem Blickwinkel des Art. 103 II GG und des Gewaltenteilungsgrundsatzes problematisch sind. Die Ordnungswidrigkeit des § 73 IfSG enthält ein mehrstufiges Blankett, das kontinuierlich durch Exekutivakte abgeändert werden kann. Zur Veranschaulichung seiner (nicht der einzigen) Bedenken folgt eine Fassung des auf § 20a IfSG rekurrierenden § 73 Ia Nr. 7e IfSG, bei der die Normtexte der einschlägigen Bezugsnormen (§ 20a III 2, 1 und § 20a I 1 IfSG; § 2 Nr. 3 SchAusnahmV) »eingefügt« wurden:
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  • Editorial JA 3/2022

    Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

    Präsenzlehre oder doch lieber Online-Lehre?


    Das zu Ende gehende Wintersemester 2021/2022 war das 4. Semester in Folge unter Pandemiebedingungen. Obwohl sich am Ende des Wintersemesters täglich die Einwohneranzahl einer Großstadt infiziert, haben wir uns locker gemacht. Durch die Regelungsvielfalt blickt ohnehin niemand mehr durch. Auch die Universitäten boten – streng wissenschaftsbasiert – im Wintersemester ein buntgemischtes Bild. War bis zum Sommersemester die Online-Lehre noch das Maß aller Dinge, galt im Wintersemester: 3G mit und ohne medizinische Maske oder doch besser FFP2? Abstandsregeln ja oder doch besser nein, aber vielleicht 2G und zur Sicherheit noch einen Test, oder doch ab Dezember lieber wieder in Gänze online?
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  • Editorial JA 2/2022

    Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz, Universität Würzburg

    Der Bundesstaat als Herrschaftsform der Vielfalt


    Ein erster Blick in das Grundgesetz offenbart die zentrale Bedeutung und Wirkungsmächtigkeit des Bundesstaates unter der Herrschaft des Grundgesetzes. So heißt es in Art. 20 I GG in bemerkenswerter Redundanz, dass die »Bundesrepublik Deutschland« ein »Bundesstaat« ist, und in Art. 79 III GG wird der Bundesstaat gleich mehrfach vor dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers geschützt, nämlich mit Blick auf die »Gliederung des Bundes in Länder«, »die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung« und dann über die Grundsätze des Art. 20 GG. Das Grundgesetz ist eine pointiert bundesstaatliche Verfassung. Die Länder sind – wenngleich mit gegenständlich begrenzter – Staaten mit eigener Staatsqualität; sie genießen – in den Grenzen der Homogenitätsanforderungen des Art. 28 I GG – Verfassungsautonomie und sind dementsprechend weitgehend frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassungen, wenngleich die unitarisierende Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes in ihrer Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht nicht unterschätzt werden darf.
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  • Editorial JA 1/2022

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Erlangen-Nürnberg

    Es gibt viel zu tun …

     
    In der Zeit zwischen Bundestagswahl und Bildung der neuen Regierung ist – gerade mit Blick auf die Corona-Pandemie – vielfach diskutiert worden, dass ein gewisses »Handlungsvakuum« bestand: Die »alte«, noch geschäftsführende Regierung konnte mangels parlamentarischer Mehrheit nicht mehr legislativ tätig werden; die zukünftige Regierung konnte trotz parlamentarischer Mehrheit zumindest nicht exekutiv tätig werden. Diese Situation wird (voraussichtlich und hoffentlich) bis zum Erscheinen dieses Editorials überwunden sein.
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