»Der Mensch gilt so, weil er Mensch ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener ist.« (Hegel)
Am 27.8. 1770 wird Georg Wilhelm Friedrich Hegel in Stuttgart geboren. Weder von Adel noch finanziell privilegiert, bleibt, wem im Herzogtum Württemberg studieren will, nur die Ausbildung zum Pfarrer oder Lehrer. Hegels Studienjahre der Evangelischen Theologie und Philosophie von 1788 bis 1793 im Tübinger Stift fallen in eine – politisch wie philosophisch – Zeit im Umbruch: Der Sturm auf die Bastille am 14.7. 1789 bildet den Auftakt zur Französischen Revolution – nach Hegel die »Morgenröte der Freiheit« –, und bereits wenige Wochen später beschließt die Nationalversammlung die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Kant, dessen »Kritik der reinen Vernunft« 1787 in zweiter, stark überarbeiteter Auflage erschienen war, wird der führende und meistdiskutierte Philosoph dieser Zeit.
In den vergangenen Wochen und Monaten hat es diverse Sympathiebekundungen für und Dankesadressen an die »Corona-Helden« insbesondere in der Pflege und der Krankenversorgung, aber auch in anderen Bereichen gegeben. Ich will diese Seite nutzen, um dem eine weitere hinzuzufügen und innerhalb unseres Lebensbereichs der »juristischen Ausbildung« den Fokus ein wenig auf die drehen, die zumindest teilweise vielleicht zu sehr im Schatten stehen.
Obwohl das BVerfG seit seinem Maastricht-Urteil aus dem Jahr 1993 wiederholt betont hat, dass Unionsrechtsakte, die keine Grundlage in den europäischen Verträgen finden, vom Rechtsanwendungsbefehl des nationalen Zustimmungsgesetzes nicht gedeckt seien, haben die deutschen Verfassungsrichter das Vorgehen von EU-Organen bislang noch nie als kompetenzwidrig (ultra vires) angesehen. Das hat sich nun mit dem Urteil vom 5.5. 2020 geändert. Danach lassen sich die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) zu einem der im Zuge der Finanzkrise aufgesetzten Anleiheankaufprogramme, dem sog. Public Sector Purchase Programme (PSPP), sowie das hierauf bezogene Urteil des EuGH von 2018 nicht auf die EU-Kompetenzordnung stützen. Die EZB-Beschlüsse und das Urteil sollen daher in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten können. Auch wenn das BVerfG für seine Entscheidung derzeit viel Kritik erntet: Es besteht kein Grund, vorschnell den Stab über den Zweiten Senat und seinen (damaligen) Vorsitzenden zu brechen.