Internet Explorer: Unsere Empfehlung
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Sie nutzen noch den Interenet Explorer 11 (IE11) und wir empfehlen Ihnen, bis zum 15. Juni 2022 auf den neuen Browser
„Microsoft Edge“
oder eine aktuelle Version eines anderen gängigen Internet-Browsers (Firefox, Chrome, usw.) umzusteigen. Wir folgen damit den Empfehlungen des Unternehmens Microsoft, das ebenfalls schrittweise begonnen hat, die Unterstützung dieser Browserversion einzustellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline unter der Telefonnummer 089-38189-421.
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Editorial JA 9/2018
Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover
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#MeTwo
Mesut Özil
spielt nicht mehr für die deutsche Fußballnationalmannschaft. Mit dem Satz »Wenn wir gewinnen bin ich Deutscher, wenn wir verlieren Migrant« hat er eine Diskussion über Migration und Rassismus ausgelöst, die unter dem Hashtag #MeTwo geführt wird. Der Fall von
Mesut Özil
entzieht sich einer einfachen Schwarz-Weiß-Betrachtung. Der Auftrag des Grundgesetzes ist klar formuliert: »Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden« (Art. 3 III 2 GG).
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Editorial JA 8/2018
Prof. Dr. Miriam Hartlapp, Freie Universität Berlin Dr. Andreas Hofmann, Freie Universität Berlin
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Hilfreich oder hinderlich? EU Soft Law in der nationalen Praxis
Institutionen der Europäischen Union nutzen in ihrer Politikgestaltung zunehmend »Soft Law«, also rechtlich nicht bindende Dokumente wie Empfehlungen, Mitteilungen, Leitlinien oder Handbücher. Der Anwendungsbereich solcher Dokumente ist groß. Empfehlungen werden einerseits dort eingesetzt, wo die Europäische Union nur über wenige gesetzgebende Kompetenzen verfügt, wie etwa in der Arbeitsmarkt- oder Szialpolitik. Ziel ist es, auch in Bereichen mit begrenzten gemeinschaftlichen Kompetenzen Impulse in der Politikgestaltung zu setzen. Andere Soft-Law-
Dokumente begleiten bindende Rechtsakte, deren Umfang weitreichend und deren Inhalt komplex ist, wie etwa europäische Naturschutzvorgaben, europäisches Kartellrecht, oder Regelungen zur Finanzmarktaufsicht und Vergabe öffentlicher Aufträge.
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Editorial JA 7/2018
Prof. Dr. Christian Fahl, Universität Greifswald
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Was das BVerfG für die Reichsbürger kann
Das BVerfG genießt zu Recht großes Ansehen in Deutschland und der Welt. Manchmal greift es aber auch daneben. Und das kann dann schlimme Folgen haben.
Eine Gruppe von Verwirrten, die sich »Reichsbürger« nennt und die Institutionen der Bundesrepublik Deutschland, die sie »GmbH« nennen, nicht anerkennt, ist in aller Munde und bereitet den Behörden zunehmend Probleme, indem sie Steuern und Bußgeldbescheide nicht bezahlen, ihre Ausweispapiere wegwerfen und sich selbst Fantasieausweise ausstellen (keine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, da sie gerade nicht den Anschein erwecken, von einer bundesdeutschen Behörde zu stammen), eigene Flaggen hissen (straflos, solange nicht Fahnen und Symbole benutzt werden, die unter § 130 StGB fallen) usw.
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Editorial JA 6/2018
Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover
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Prozesskostenhilfe oder Pro Bono
Prozesskostenhilfe klingt nach Hartz IV und erinnert einen an lange, abgenutzte Büroflure und schäbige Stühle im Wartebereich, Pro Bono hingegen nach Glamour, Charity-Event und gutem Gewissen. Muss nicht Harvey Specter in Suits auch hin und wieder Pro-Bono-Fälle machen? Pro Bono: die Welt der verchromten großformatigen Buchstaben, die auf einer Marmorwand den Kanzleinamen edel formen. Prozesskostenhilfe: die Welt von bürokratischen Formularen auf Umweltpapier.
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Editorial JA 5/2018
Prof. Dr. Reinhard Merkel, Hamburg
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Sterbensnot und Menschenwürde: ein wegweisendes Urteil des BVerwG
Am 2. März 2017 entschied der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, in Ausnahmefällen extremer Lebens- und Sterbensnot eines Patienten könne das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) verpflichtet sein, den Erwerb einer hinreichenden Menge des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NPB) zum Zweck eines Suizids des Leidenden zu erlauben (zu der Entscheidung Muckel JA 2017, 794). Eine solche extreme Notlage hielt der Senat im konkreten Fall für möglich: dem einer Frau, die nach einem Unfall vom Hals an abwärts vollständig gelähmt war, künstlich beatmet werden musste, an schwersten, irreversiblen Beeinträchtigungen litt, die eine ständige medizinische Pflege erforderlich machten und mit dauernden Schmerzen verbunden waren.
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