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JA Editorial 1/2019

Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Universität Regensburg

Über die späte Verfolgung von NS Verbrechen – Warum erst jetzt?


Er war 18 Jahre alt, als er als Angehöriger der SS zur Wachmannschaft nach Stutthof kam, einem Konzentrationslager nahe Danzig. Zehntausende wurden dort ermordet. Seit Mitte November 2018 wird er jetzt als Greis vor das Gericht in Münster gerollt. Die  Hauptverhandlungstage sind kurz, damit der Angeklagte dem Geschehen folgen kann. Noch in diesem November hat die Staatsanwaltschaft Berlin einen 95 Jahre alten ehemaligen KZ-Wachmann wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 36.000 Fällen angeklagt.
Der damals 21 Jahre alte Mann soll in den Jahren 1944 und 1945 als Mitglied des »SS-Totenkopfsturmbanns« Häftlinge im Konzentrationslager Mauthausen bewacht haben. In dieser Zeit sollen durch Vergasen, Injektionen, Erschießen sowie durch Verhungern und Erfrieren 36.223 Menschen getötet worden sein.

Seit einigen Jahren stellt die deutsche Justiz die letzten SS-Männer im greisenhaften Alter vor Gericht, deren sie habhaft wird. Dass dies erst wieder geschieht und die Verfahren nicht schon vor vielen Jahren durchgeführt wurden, hat seine Ursache im Urteil des Frankfurter Landgerichts im Auschwitzprozess (mit seinen fünf Folgeverfahren). Damals folgten die Richter nicht der Auffassung des Generalstaatsanwalts Fritz Bauer, das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz als eine »einheitliche Tat« zu sehen, sondern das Gericht »atomisierte« das Geschehenin unzählige Einzeltaten. Für eine Verurteilung sollte nicht die schlichte arbeitsteilige Mitwirkung an der Vernichtungsmaschinerie genügen, sondern es wurde verlangt, dass jedem Täter konkrete eigene Taten nachgewiesen werden müssen. BGH NJW 1969, 2056 bestätigte diese Rechtsauffassung. Aus der Wissenschaft kam kein großer Widerspruch, obwohl es dogmatisch keines konkreten Einzelfallnachweises bedarf, um eine Beihilfe zur Ermordung der in den Konzentrationslagern eingepferchten Menschen durch das Geleit zu den Gaskammern, Bewachung, Beaufsichtigung von Arbeitseinsetzen zu bejahen (vgl. Fahl ZJS 2011, 229 [230]; Fahl HRRS 2015, 210 [216]). So endete die zweite Welle der Verfolgung von NS-Tätern; viele Verfahren gegen SS-Wachmannschaften wurden eingestellt mit der Folge, dass die »kleinen« Täter nicht mehr wegen Beihilfe zum vielfachen Mord verfolgt wurden.

Zur Verfolgung der im Nachkriegsdeutschland zumeist gut integrierten Teilnehmer am Holocaust ist es deshalb in der Folgezeit zunächst nicht gekommen. Warum das juristische Argumentationsmuster in den folgenden Jahren nicht hinterfragt wurde, sodass sich mit der Zeit das Bild verfestigte, die »kleinen« Täter nicht verfolgen zu können, könnte zum einen daran liegen, dass diese Verfahren in die Mitte der Gesellschaft geführt hätten und die Gesellschaft mit der Vielzahl der durchzuführenden Verfahren überfordert gewesen wäre, und zum anderen, »dass die Justiz sich durch die Verfolgung der zahllosen Leute, die in den Vernichtungslagern tätig gewesen und deren Handlungen schwer rekonstruierbar waren, überfordert fühlte« (Roxin JR 2017, 88 [89]).

Tatsächlich war eine umfassende Verfolgung aller NS-Verbrecher schon wegen der großen Zahl nicht möglich. Rund 8.000 SS-Männer waren allein in Auschwitz tätig und viele hatten an den Mordabläufen mitgewirkt. Denn das »Problem Auschwitz«, wie es Fritz Bauer formulierte, begann »nicht erst an den Toren von Auschwitz und Birkenau.« Hätten auch die Reichsbahner angeklagt werden müssen, die genau wussten, was sie taten, als sie Züge voller Menschen in die Vernichtungslager fuhren? Hätte man auch diejenigen zur Anklage bringen müssen, die – Vorsatz vorausgesetzt – die Menschen zu den Sammelstellen für die Deportationszüge zusammentrieben? Die einfache Antwort für diese Fälle psychischer und/oder physischer Beihilfefälle lautet »ja«. Dabei sollte nicht aus dem Blick geraten, dass es zum großen Teil um zur Tatzeit »normale« Menschen geht, viele junge waren dabei, die in anderer Zeit sich nicht strafbar gemacht hätten.

Erst im Jahr 2011 leitete das Münchner Urteil gegen den früheren Aufseher im Vernichtungslager Sobibor John Demjanuk die Wende in der Rechtsprechung ein. Dessen Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen wurde allerdings nie rechtskräftig, weil Demjanuk vor der Entscheidung über seine Revision im Alter von 91 Jahren in einem Pflegeheim verstarb. Mit Beschluss vom 20.9. 2016 – 3 StR 49/16 – bestätigte dann aber der BGH das Urteil des Landgerichts Lüneburg gegen den früheren SS-Mann Oskar Grönig, von den Medien häufig als der »Buchhalter von Auschwitz« bezeichnet, wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen ohne den Nachweis an einer der einzelnen Mordtaten direkt beteiligt gewesen zu sein. Der BGH verwarf die auf Verletzung materiellen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten, aber auch die Revisionen mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter erstrebten. Diese Entscheidung ebnete den Weg, dass jetzt wieder weitere Holocaust-Handlanger zur Rechenschaft gezogen werden. Als einer der wenigen hatte aber Grönig schon früh über Auschwitz gesprochen, ohne zunächst vor Gericht gestellt zu werden.

Die Ahndung der NS-Verbrechen durch die bundesdeutsche Justiz ist keine Erfolgsgeschichte, sondern »eine Geschichte des fehlenden politischen Willens und bei allen vereinzelt vorhandenen Anstrengungen geschichtsbewusster und nicht vergangenheitsvergessener Juristen eine Geschichte des Scheiterns von Politik, Justiz, Strafrechtswissenschaft, Zeitgeschichtsforschung und Gesellschaft« (Werner Renz, Auschwitz vor Gericht. Fritz Bauers Vermächtnis und seine Mißachtung, 2018, 188).

Die Legitimität der späten NS-Prozesse ist durchaus zu diskutieren. Nicht wegen der Strafvollstreckung im Fall einer Verurteilung sind diese »späten« Prozesse notwendig – schon die Haftfähigkeit steht mit zunehmenden Alter immer mehr infrage, und die verhängten Strafen werden regelmäßig bis zum Zwei-Drittel- Zeitpunkt nicht vollständig verbüßt werden – , sondern vor allem mit Blick auf die noch wenigen lebendenden Opfer, die ein Recht darauf haben, dass sich die Gerichte ihrer Schicksale annehmen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter feststellen; dies ist für viele Opfer von existenzieller Bedeutung (vgl. dazu auch Roxin GA 2015, 185 [200]).


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