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  • JA Editorial 11/2020

    Prof. Dr. Guy Beaucamp, HAW Hamburg

    60 Jahre BBauG/BauGB

    Ein bundeseinheitliches Bauplanungsrecht gibt es erst seit dem Erlass des Bundesbaugesetzes 1960, welches 1987 den neuen Namen  Baugesetzbuch erhielt. Vorher hatten Aufbaugesetze der Bundesländer die immensen Weltkriegsschäden – ein Viertel des deutschen Wohnungsbestandes der Vorkriegszeit war zerstört – im Wesentlichen bereits beseitigt. Das Bundesbaugesetz wurde fast 10 Jahre lang geplant (BT-Drs. 3/336, 57), was unter anderem am Streit um die Reichweite der Bundeskompetenz für das Bodenrecht aus Art. 74 I Nr. 18 GG lag. Diesen Konflikt hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Baurechtsgutachten 1954 befriedet (BVerfGE 3, 407 [423 ff.]).
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  • JA Editorial 10/2020

    Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Regensburg

    Vor 250 Jahren wurde Georg Wilhelm Friedrich Hegel geboren – Vernunft und Freiheit sind die Grundpfeiler seiner Philosophie

    »Der Mensch gilt so, weil er Mensch ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener ist.« (Hegel)

    Am 27.8. 1770 wird Georg Wilhelm Friedrich Hegel in Stuttgart geboren. Weder von Adel noch finanziell privilegiert, bleibt, wem im Herzogtum Württemberg studieren will, nur die Ausbildung zum Pfarrer oder Lehrer. Hegels Studienjahre der Evangelischen Theologie und Philosophie von 1788 bis 1793 im Tübinger Stift fallen in eine – politisch wie philosophisch – Zeit im Umbruch: Der Sturm auf die Bastille am 14.7. 1789 bildet den Auftakt zur Französischen Revolution – nach Hegel die »Morgenröte der Freiheit« –, und bereits wenige Wochen später beschließt die Nationalversammlung die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Kant, dessen »Kritik der reinen Vernunft« 1787 in zweiter, stark überarbeiteter Auflage erschienen war, wird der führende und meistdiskutierte Philosoph dieser Zeit.

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  • JA Editorial 9/2020

    Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

    Legal Tech – oder warum Python keine Schlange ist und PowerPoint keine Programmiersprache

    Corona bremst zwar die Präsenzveranstaltungen zu Legal Tech, jedoch vergeht kaum eine Woche ohne Neuigkeiten auf dem Gebiet. Bücher erscheinen, vor Gericht werden die Grenzen ausgelotet, wie weit die Inkassolizenz der Legal-Tech-Unternehmen, wie wenigermiete.de, das jetzt ein Teil der neuen Plattform für Verbraucherschutz CONNY ist, trägt. In Blogs, WhatsApp-Gruppen und Twitter wird wie wild diskutiert, studentische Gruppen werden gegründet und neue Legal-Tech-LL.M. und Aufbaustudiengänge angeboten.
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  • JA Editorial 8/2020

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Noch mehr Pandemiehelden

    In den vergangenen Wochen und Monaten hat es diverse Sympathiebekundungen für und Dankesadressen an die »Corona-Helden« insbesondere in der Pflege und der Krankenversorgung, aber auch in anderen Bereichen gegeben. Ich will diese Seite nutzen, um dem eine weitere hinzuzufügen und innerhalb unseres Lebensbereichs der »juristischen Ausbildung« den Fokus ein wenig auf die drehen, die zumindest teilweise vielleicht zu sehr im Schatten stehen.

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  • JA Editorial 7/2020

    Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Universität zu Köln

    Ein jähes Ende des »Weiter so«? – Gedanken zum PSPP-Urteil des BVerfG

    Obwohl das BVerfG seit seinem Maastricht-Urteil aus dem Jahr 1993 wiederholt betont hat, dass Unionsrechtsakte, die keine Grundlage in den europäischen Verträgen finden, vom Rechtsanwendungsbefehl des nationalen Zustimmungsgesetzes nicht gedeckt seien, haben die deutschen Verfassungsrichter das Vorgehen von EU-Organen bislang noch nie als kompetenzwidrig (ultra vires) angesehen. Das hat sich nun mit dem Urteil vom 5.5. 2020 geändert. Danach lassen sich die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) zu einem der im Zuge der Finanzkrise aufgesetzten Anleiheankaufprogramme, dem sog. Public Sector Purchase Programme (PSPP), sowie das hierauf bezogene Urteil des EuGH von 2018 nicht auf die EU-Kompetenzordnung stützen. Die EZB-Beschlüsse und das Urteil sollen daher in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten können. Auch wenn das BVerfG für seine Entscheidung derzeit viel Kritik erntet: Es besteht kein Grund, vorschnell den Stab über den Zweiten Senat und seinen (damaligen) Vorsitzenden zu brechen.

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