Internet Explorer: Unsere Empfehlung
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Sie nutzen noch den Interenet Explorer 11 (IE11) und wir empfehlen Ihnen, bis zum 15. Juni 2022 auf den neuen Browser
„Microsoft Edge“
oder eine aktuelle Version eines anderen gängigen Internet-Browsers (Firefox, Chrome, usw.) umzusteigen. Wir folgen damit den Empfehlungen des Unternehmens Microsoft, das ebenfalls schrittweise begonnen hat, die Unterstützung dieser Browserversion einzustellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline unter der Telefonnummer 089-38189-421.
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Editorial JA 6/2022
Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover
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Vom Hashtag #WirSindHanna zum Hashtag #DaSindWirMalRaus – ein Loblied auf unsere wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
#IchBinHanna
boomte auf Twitter. In beindruckender Schlichtheit wurde in einem YouTube-Video vom BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erklärt. Hanna, eine Zeichenfigur, ist Biologin, die an ihrer Doktorarbeit schreibt. Das WissZeitVG begrenzt Nachwuchsstellen auf sechs Jahre für jeweils eine Qualifikationsstufe (Promotion oder Habilitation). Hierdurch soll, so das Erklärvideo, das System nicht für nachfolgende Generationen verstopft werden. Insbesondere an dieser Wortwahl entzündete sich die Kritik. Unter dem Hashtag
#IchBinHanna
haben eine ganze Reihe von Nachwuchswissenschaftlern ihre Lebenssituation beschrieben, wie sie sich von einem befristeten Vertrag zum nächsten durch das Leben kämpfen und, statt die Qualifizierungsarbeiten voranzutreiben, Drittmittelanträge schreiben.
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Editorial JA 5/2022
Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Universität zu Köln
(?)
So wie es war, darf es nicht werden – Gedanken zur »neuen Normalität« im Jurastudium
Wie unsere Gesellschaft insgesamt, so hat die Corona-Pandemie auch die Universitäten zu einem radikalen Umdenken gezwungen.
Professorinnen und Professoren mussten ihre Lehre geradezu über Nacht in den »digitalen Raum« verlegen – und damit nicht weniger als einen Teil der akademischen Identität preisgeben. Die Folgen dieses Paradigmenwechsels sind vor allem mit Blick auf die Studierenden kaum abzuschätzen. Mehr als zwei Jahre wurden sie von Personen unterrichtet, die ihnen mitunter nur als »Off-Stimmen« eines Streams oder Podcasts bekannt sind, und sahen sich mit »Open Book«-Klausuren konfrontiert, die das Lernen von Definitionen und Streitigkeiten weitgehend entbehrlich machten. Ein Campusleben fand – bis auf ganz wenige Einzelaspekte – so gut wie nicht statt. Die Bibliotheken waren geschlossen oder nur für eine sehr kleine Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich. Viele der jungen Menschen, die nun endlich wieder in die Universitäten strömen, verfügen daher kaum über mehr Studienerfahrung als Erstsemester. All das führt zu der eigentümlichen Situation, dass zahlreiche Studierende sich von ganzem Herzen die Präsenzuniversität (zurück-)wünschen, zugleich aber der Rückkehr auf den Campus nicht nur wegen der hohen Inzidenzwerte mit einer gewissen Sorge entgegensehen.
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Editorial JA 4/2022
Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes
(?)
Ein Blankettungeheuer … extra für Sie zusammengelesen!
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur sektoralen Impfpflicht vom 10.2. 2022 (1 BvR 2649/21, NVwZ 2022, 319) »Bedenken« an der Ausgestaltung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert, der einen »doppelten dynamischen Verweis« enthält und dabei insbesondere auf eine Internetseite verweist. Studierende dürften den Begriff des dynamischen Verweises allenfalls aus der Vorlesung »Wirtschaftsstrafrecht« kennen und vielleicht noch dunkel in Erinnerung haben, dass das irgendetwas mit »Blankettstrafnormen« zu tun hatte, die unter anderem aus dem Blickwinkel des Art. 103 II GG und des Gewaltenteilungsgrundsatzes problematisch sind. Die Ordnungswidrigkeit des § 73 IfSG enthält ein mehrstufiges Blankett, das kontinuierlich durch Exekutivakte abgeändert werden kann. Zur Veranschaulichung seiner (nicht der einzigen) Bedenken folgt eine Fassung des auf § 20a IfSG rekurrierenden § 73 Ia Nr. 7e IfSG, bei der die Normtexte der einschlägigen Bezugsnormen (§ 20a III 2, 1 und § 20a I 1 IfSG; § 2 Nr. 3 SchAusnahmV) »eingefügt« wurden:
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Editorial JA 3/2022
Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover
(?)
Präsenzlehre oder doch lieber Online-Lehre?
Das zu Ende gehende Wintersemester 2021/2022 war das 4. Semester in Folge unter Pandemiebedingungen. Obwohl sich am Ende des Wintersemesters täglich die Einwohneranzahl einer Großstadt infiziert, haben wir uns locker gemacht. Durch die Regelungsvielfalt blickt ohnehin niemand mehr durch. Auch die Universitäten boten – streng wissenschaftsbasiert – im Wintersemester ein buntgemischtes Bild. War bis zum Sommersemester die Online-Lehre noch das Maß aller Dinge, galt im Wintersemester: 3G mit und ohne medizinische Maske oder doch besser FFP2? Abstandsregeln ja oder doch besser nein, aber vielleicht 2G und zur Sicherheit noch einen Test, oder doch ab Dezember lieber wieder in Gänze online?
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Editorial JA 2/2022
Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz, Universität Würzburg
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Der Bundesstaat als Herrschaftsform der Vielfalt
Ein erster Blick in das Grundgesetz offenbart die zentrale Bedeutung und Wirkungsmächtigkeit des Bundesstaates unter der Herrschaft des Grundgesetzes. So heißt es in Art. 20 I GG in bemerkenswerter Redundanz, dass die »Bundesrepublik Deutschland« ein »Bundesstaat« ist, und in Art. 79 III GG wird der Bundesstaat gleich mehrfach vor dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers geschützt, nämlich mit Blick auf die »Gliederung des Bundes in Länder«, »die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung« und dann über die Grundsätze des Art. 20 GG. Das Grundgesetz ist eine pointiert bundesstaatliche Verfassung. Die Länder sind – wenngleich mit gegenständlich begrenzter – Staaten mit eigener Staatsqualität; sie genießen – in den Grenzen der Homogenitätsanforderungen des Art. 28 I GG – Verfassungsautonomie und sind dementsprechend weitgehend frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassungen, wenngleich die unitarisierende Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes in ihrer Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht nicht unterschätzt werden darf.
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