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  • Editorial JA 12/2021

    Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

    Weihnachtsbuchempfehlung der JA 2021


    Im letzten Jahr sind in Deutschland 69.180 neue Buchtitel erschienen. Die Zeiten, in denen ein Mensch alle Bücher lesen konnte, die in Deutschland, geschweige in der Welt erschienen sind, sind längst vorbei. Wir alle bedürfen daher Intermediäre, welche uns in der Vielzahl der erschienenen Bücher Hinweise geben, auf Bücher aufmerksam machen. Dies können Freunde sein, eine Faculty Reading List, zB der Bucerius Law School, oder eben die Weihnachtsbuchempfehlung der JA. Hervorragende Dienste leisten auch Sortimentsbuchhandlungen mit ihren Buchhändlern. Hier kann man gleich in die Bücher reinlesen, denn nicht jedes Buch erschließt sich einem auf gleiche Weise.
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  • Editorial JA 11/2021

    Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Universitätsprofessor und Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln

    Kritik aus Verbundenheit – Gedanken zur Rechtsstaatlichkeit in Polen


    Als Polen gemeinsam mit neun weiteren mittel- und osteuropäischen Staaten im Mai 2004 der Europäischen Union beitrat, waren die Erwartungen riesig. Auch für Deutschland war die Aufnahme Polens ein Grund zum Feiern. Beide Staaten blicken auf eine wechselvolle und nicht zuletzt durch die deutschen Gräueltaten im Zweiten Weltkrieg tief belastete Geschichte zurück, die in Polen auch vielen jüngeren Menschen sehr präsent ist. Die gemeinsame Unionsmitgliedschaft sollte Begegnungen auf Augenhöhe ermöglichen und dabei helfen, vergangenes Unrecht wiedergutzumachen.
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  • Editorial JA 10/2021

    Dr. iur. Habil. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Universität Erlangen-Nürnberg

    Weg von Konkurrenzdenken und Versagensängsten


    In einer neueren Folge unseres JA-Podcasts »Räuberischer Espresso«, den Florian Nicolai und meine Wenigkeit aufnehmen, haben wir uns über kriminelle Handlungen von Jurastudierenden ausgetauscht, und das, als wäre es das Normalste der Welt. Ist das Verstecken von Büchern bereits ein Diebstahl? Wie sieht es mit dem Schwärzen von Buchseiten aus? Und fällt das »Faken« von »Großen Scheinen« unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung? Natürlich – und dies deutete sich in unserem Gespräch bereits an – steckt hinter der nonchalanten Unterhaltung über kriminelle Handlungen von Jurastudierenden viel mehr drin als »Klausurrelevantes«: Es tut ein wenig weh, dass es überhaupt nicht unrealistisch erscheint, dass Jurastudierende nicht nur unkollegiales Verhalten an den Tag legen, sondern sogar potenziell strafbare Handlungen begehen, und dies womöglich, weil mitunter schon ziemlich früh die Saat für Versagensängste und Konkurrenzdenken ausgebracht wird, die, wenn nicht kriminogene, so doch zumindest desozialisierende Wirkung entfalten könnten:
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  • Editorial JA 9/2021

    Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

    Der Neunzehnten zum Abschied


    Am 26.9. wird der 20. Bundestag gewählt, spätestens 30 Tage später ist der 19. Bundestag Geschichte, der neue Bundestag hat sich konstituiert. Fleiß kann man dem 19. Bundestag und mit ihm den Studierenden in jedem Fall bescheinigen. Eine Vielzahl von Novellierungen wurde beschlossen und musste in den Loseblattsammlungen nachsortiert werden. 78 öffentliche Anhörungen mit Sachverständigen führte der Rechtsausschuss im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren durch. Zeit also für eine kurze rechtspolitische Bilanz.

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  • Editorial JA 8/2021

    Ann-Kathrin Steger, Anna Pingen, Dr. Reut Yael Paz und Prof. Dr. Thilo Marauhn, Justus-Liebig-Universität Gießen

    Antisemitismus bekämpfen: Eine Herausforderung für die Justiz


    Die Bekämpfung von Antisemitismus ist auch eine Aufgabe der Justiz. Allerdings fällt es Gerichten häufig schwer, antisemitisches Verhalten zu erkennen und zu benennen. Das liegt nicht nur daran, dass es keine Legaldefinition von »Antisemitismus« gibt.

    Im Jahr 2019 war das Verwaltungsgericht Minden mit einer für den Jahrestag der Novemberpogrome geplanten Versammlung der Partei »Die Rechte« befasst. Obwohl es um einen Aufmarsch zu Ehren einer damals inhaftierten Holocaustleugnerin ging, argumentierte das Gericht, dass »nicht allein der bloßen Durchführung eines Aufzugs oder einer Versammlung an diesem Tag eine Provokationswirkung beigemessen werden [könne], die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigt« (BeckRS 2019, 22788). Den antisemitischen Zusammenhang der Versammlung mit dem Gedenktag schob das Gericht beiseite. Auch die Gefahr für Jüdinnen und Juden, die von rechtsextremen Versammlungen ausgeht, thematisierte es nicht.
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