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Editorial JA 1/2023

Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

Was bringt das neue Jahr für die Selbstbestimmung am Lebensende?

Im Februar jährt sich zum dritten Mal die bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB aF (NJW 2020, 905 = JA 2020, 473 mAnm Muckel), in der – soweit ersichtlich – erstmals eine Norm aus dem StGB aus materiellen Verhältnismäßigkeitsgründen für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt worden ist. Im Grunde genommen ist damit nur der Zustand wieder eingetreten, der bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB aF zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Suizidbeihilfe mindestens rund 150 Jahre (nämlich seit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs) gegolten hatte: Die Beihilfe zu einer eigenverantwortlichen Selbsttötung ist – formell aus Gründen der Akzessorietät, inhaltlich aus Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht – straflos; jede vorsätzliche Beteiligung an einer nicht eigenverantwortlichen Selbsttötung kann strafbar sein.


Dennoch ist nach der Entscheidung eine intensive Diskussion entbrannt, weil die deutlichen Aussagen des  Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des selbstbestimmten Sterbens (welches auch die Inanspruchnahme der Hilfe hilfsbereiter Dritter umfassen soll) zum einen bei denjenigen, welche dieses Selbstbestimmungsrecht beschränken wollen (bzw. eine Beschränkung zum Schutz anderer Interessen etwa vulnerabler und beeinflussbarer Persönlichkeiten hinzunehmen bereit sind), Sorgen hervorgerufen hat; zum anderen aber auch deshalb, weil auch nach der Nichtig-Erklärung des § 217 StGB aF die praktische Umsetzung der Unterstützung eines solchen Sterbewunsches offenbar zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hat und gewisser gesetzlicher Rahmenbedingungen bedarf, etwa im Bereich

des Betäubungsmittelrechts zur Regelung eines kontrollierten Zugangs zu den erforderlichen Medikamenten. 

Nachdem die gewissermaßen unmittelbar mit der Entscheidung des Gerichts am Faschingsdienstag 2020 zusammenfallende Zuspitzung der Corona-Pandemie sowie im Anschluss dann der Ukraine-Krieg die Kapazitäten der Gesundheitspolitik im Besonderen, aber auch der Politik in Deutschland im Allgemeinen nahezu vollständig in Anspruch genommen haben, konkretisieren sich die gesetzgeberischen Bemühungen um die Umsetzung des verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrags wieder. Bei einer Anhörung im Bundestag Ende November (vgl. hierzu, auch mit weiteren Nachweisen zu den Gesetzesentwürfen, https:// www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw48-parecht-917960) erfolgte eine intensive Diskussion unter Anhörung zahlreicher medizinischer und juristischer Sachverständiger zu drei vorgelegten Gesetzesentwürfen. Angesichts der Schwierigkeit und der kontroversen Beurteilung der Frage ist nicht erstaunlich, dass diese Entwürfe inhaltlich ebenso ein breites Spektrum abdecken, wie dies schon bei einer größeren Zahl von Entwürfen vor dem Gesetzesbeschluss 2015 gewesen war. Überraschend erscheint dagegen zumindest auf den ersten Blick, dass trotz der doch recht klaren Aussagen des Bundesverfassungsgerichts teilweise auch Positionen aufgegriffen werden, die letztlich nicht so weit vom alten § 217 StGB entfernt liegen. Zwar wird in dem entsprechenden Entwurf (BT-Drs. 20/904) die mehr oder weniger identische Strafdrohung des § 217 StGB-E (nicht nur einerseits durch ein Werbeverbot in § 217a StGB-E, das inhaltlich mehr oder weniger der vor kurzem erst außer Kraft gesetzten Vorschrift des § 219a StGB zur Werbung vom Schwangerschaftsabbruch entspricht, sondern andererseits auch) durch Verfahrensvorschriften über die Straflosigkeit einer Förderungshandlung in § 217 II StGB-E ergänzt. Die hier genannten Voraussetzungen sind zumindest teilweise auch durchaus begrüßenswert. Und dennoch erstaunt es, dass nicht – wie zum Teil in den anderen Entwürfen (BT-Drs. 20/2293 und 20/2332) – vorrangig der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes der Suizidwilligen garantiert werden soll, sondern die an sich vom Bundesverfassungsgericht gerade missbilligte Strafbarkeit der Unterstützung »nur« so weit wie möglicherweise unabdingbar eingeschränkt wird. 

Die eine Frage ist, ob ein Entwurf, der bewusst ganz knapp an den verfassungsgerichtlichen Vorgaben »entlangsegelt«, im Einzelfall dann so gestaltet ist, dass er einer erneuten verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Die andere aber ist, ob es wirklich Ziel einer rationalen Kriminalpolitik sein kann, ein verfassungsgerichtlich schon einmal missbilligtes Verbot eben in der Form wiederherzustellen, wie sie »gerade noch verfassungsgemäß« sein könnte. Eine freiheitliche und das Selbstbestimmungsrecht respektierende Kriminalpolitik würde hier wohl nicht versuchen, so viel Strafrecht wie gerade eben noch verfassungsrechtlich zulässig zu schaffen, sondern so wenig zu verbieten, wie zum Schutz anderer Interessen (etwa der Autonomie vulnerabler und beeinflussbarer Personen) unvermeidbar ist.


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