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  • Editorial JA 10/2019

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Die Unternehmenssanktionen kommen (wohl)

     
    Ende August hat das BMJV einen Entwurf für ein neues »Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität« vorgelegt. Damit ist nun ein gesetzgeberischer Vorschlag zu einer Thematik gemacht, die in der Strafrechtswissenschaft schon seit Jahrzehnten immer wieder diskutiert worden ist (vgl. dazu auch bereits auch Vogel JA 1/2012, I) und in den vergangenen Monaten auch vonseiten der Praxis (und dabei nicht zuletzt der Wirtschaftsverbände) mit großem Interesse betrachtet worden ist. Gegenwärtig befindet sich das deutsche Strafrecht nahezu in einer »Außenseiterrolle«, da es kein Strafrecht für juristische Personen gibt. Jenseits der Frage, ob ein solches angesichts der Möglichkeit einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG überhaupt notwendig ist, sind insbesondere vonseiten der Wissenschaft traditionell über viele Jahre hinweg Einwände etwa mit Blick auf die Handlungs- und Schuldfähigkeit juristischer Personen erhoben worden.

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  • Editorial JA 9/2019

    Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover

    Mehr Ökonomie, bitte


    In Berlin wird diskutiert, ob man die großen Wohnungsbaugesellschaften, wie die Deutsche Wohnen AG mit 163.000 Wohnungen, nicht nach Art. 15 GG sozialisieren kann. Damit soll der Wohnungsmisere entgegengewirkt werden. Als Vorbild wird heute in der Diskussion gern auf die Gemeindebauten in Wien verwiesen. Die Stadt Wien hat in der ersten Republik nach dem 1. Weltkrieg begonnen, eine ganze Reihe von Wohnblöcken zu erstellen, die bis heute im Eigentum der Gemeinde Wien stehen. Gut ein Viertel der Bevölkerung Wiens lebt in den Gemeindebauten. Darunter ist eine Reihe architektonisch höchst beachtenswerter Wohnbauten entstanden, die heute unter Denkmalschutz stehen: der Karl-Seitz-Hof, der Karl-Marx-Hof oder der George-Washington-Hof.
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  • Editorial JA 8/2019

    Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

    Der Horst-Sendler-Preis des Bundesverwaltungsgerichts – Vom Wert des Allgemeinen


    Die Rechtsprechung in Deutschland zeichnet sich durch einen dichten Dialog mit der Rechtswissenschaft aus. Insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung ist darauf angewiesen, dass die judikative Fortentwicklung des Rechts wissenschaftlich auf hohem Niveau begleitet wird. Man sieht es den veröffentlichten Entscheidungen auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht immer an; dahinter steckt aber eine gründliche Vorbereitung des jeweiligen Falles, für die nicht nur Gesetzesmaterialien und Judikatur, sondern auch die Erkenntnisse der Wissenschaft (nicht nur der Kommentierungen) herangezogen und in jüngster Zeit zunehmend auch rechtsvergleichende »Blicke über die Grenzen« zu den europäischen Nachbarn unternommen werden.
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  • Editorial JA 7/2019

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Digitalisierung – von der Straftat bis zum Urteil


    War 2013 das Internet für uns alle, naja: für fast alle, oder sagen wir: für manche von uns noch »Neuland«, kann man heute mit den Schlagworten vom »Siegeszug des Internet« oder von der »Eroberung unseres gesamten Lebens durch digitale Datenverarbeitung« oder ähnlichem niemanden mehr beeindrucken. Und doch: Wohin man blickt, werden gegenwärtig Themen wie internetbasierte Straftaten,  Digitalisierung des Strafverfahrens oder Künstliche Intelligenz – und zwar auf Täter- wie auf Strafverfolgungsseite – bespielt.
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  • Editorial JA 6/2019

    Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover

    Habe nun, ach! Juristerei durchaus studiert, mit heißem Bemühn.*


    Wie lange soll man Jura studieren? Die Antwort darauf gibt nicht Dr. Faust, sondern § 5d II 1 DRiG: »Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren abgeschlossen werden kann.« Mit anderen Worten: Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktprüfung soll so bemessen sein, dass man im 9. Semester die Prüfung ablegen kann. Vor der Reform des juristischen Studiums 2002/2003 hat dies noch so einigermaßen geklappt. Das Studium wurde mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen, die Prüfung ausschließlich von dem jeweiligen Landesjustizprüfungsamt organisiert. Je nach Bundesland gab es zwei oder vier Prüfungstermine. Die durchschnittliche Studiendauer betrug zwar nicht neun Semester, sondern 9,6 (2006). Aber immerhin, die meisten erreichten die Zielmarke von neun Semestern fast.
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