Editorial JA 9/2019
Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover
Mehr Ökonomie, bitte
In Berlin wird diskutiert, ob man die großen Wohnungsbaugesellschaften, wie die Deutsche Wohnen AG mit 163.000 Wohnungen, nicht nach Art. 15 GG sozialisieren kann. Damit soll der Wohnungsmisere entgegengewirkt werden. Als Vorbild wird heute in der Diskussion gern auf die Gemeindebauten in Wien verwiesen. Die Stadt Wien hat in der ersten Republik nach dem 1. Weltkrieg begonnen, eine ganze Reihe von Wohnblöcken zu erstellen, die bis heute im Eigentum der Gemeinde Wien stehen. Gut ein Viertel der Bevölkerung Wiens lebt in den Gemeindebauten. Darunter ist eine Reihe architektonisch höchst beachtenswerter Wohnbauten entstanden, die heute unter Denkmalschutz stehen: der Karl-Seitz-Hof, der Karl-Marx-Hof oder der George-Washington-Hof.
Auch die Deutsche Wohnen AG hat in ihrem Bestand kunsthistorisch bedeutende Beispiele von sozialer Wohnbauarchitektur in Berlin. Das Hufeisengebäude oder die Waldsiedlung Zehlendorf. Gebaut wurden die Gebäude freilich nicht von der Deutsche Wohnen AG, sondern von der Gemeinnützige Heimstätten-, Spar- und Bau-Aktiengesellschaft (GEHAG). Erst 1998 wurde die GEHAG teilprivatisiert. Auf diese Weise landete sie genauso bei der Deutsche Wohnen AG wie die GSW, welche unter dem rot-roten Berliner Senat 2004 verkauft wurde. Heute diskutiert man also, ob man das, was man vor 15 – 20 Jahren privatisiert hat, wieder sozialisieren soll.
2009 wurde die Schuldenbremse im Rahmen der Föderalismusreform II in das Grundgesetz eingefügt. Nach Art. 109 GG dürfen die Länder ab 2020 für Investitionen keine Neuverschuldungen mehr eingehen, und der Bund wurde bereits früher an das Neuverschuldungsverbot gebunden, darf aber Investitionenbis zu 0,35 % des BIP kreditfinanzieren. Die Schuldenbremse ist eng an die Konvergenzkriterien des Maastricht-Vertrags der EU angelehnt, welche die Grundlage des Euro bilden: ausgeglichener Haushalt und geringe Inflation.
Heute wird die Frage diskutiert, ob es für zukünftige Generationen nicht mindestens genauso schädlich ist, wenn man diesen statt Geldschulden eine völlig marode Infrastruktur wie Brücken, Universitäts- und Schulgebäude, aber auch langsames Internet hinterlässt. Würde man diese Sachwerte bilanziell erfassen, wäre die zunehmende Belastung durch eine nicht sanierte Infrastruktur sofort zu erkennen. Müsste man nicht in den Zeiten, in denen sich der Staat praktisch zum Nulltarif (ohne Zinsen) Geld leihen kann, die Schuldenbremse aufgeben? Statt hartem Sparen und schwarzer Null soll der Staat lieber investieren und so private Investitionen anregen. Mit der Grundgesetzreform von 2009 hat man sich vom alten Art. 115 GG verabschiedet. In den 60 er Jahren des letzten Jahrhunderts hat man die Haushaltspolitik für eine antizyklische Wirtschaftspolitik im Sinne von John Maynard Keynes geöffnet, die spätestens seit den 90 er Jahren des letzten Jahrhunderts nicht mehr dem Mainstream der Ökonomen entsprach.
Man könnte die Kette von Beispielen beliebig fortsetzen. Das, was gestern im ökonomischen Denken state of the art war, wird heute infrage gestellt und kann morgen überholt sein. Manche neuere Kenntnis der Ökonomie, wie die »behavioral economics« (Verhaltensökonomie), kann man auch nur als neue Erkenntnis feiern, wenn man große Teile der Weltliteratur mit all den sich opfernden Helden und tragischen Figuren schlicht nicht zur Kenntnis genommen hat. Menschen, so die Erkenntnis der Verhaltensökonomie, handeln nicht nur nutzenmaximierend, wie es das Modell des Homo oeconomicus sagt, sondern auch irrational, folgen zum Teil einem Herdentrieb und sollen sogar altruistisch handeln. Aha!
Was aber geht uns dies als Rechtswissenschaftler an? Schon seit längerem hat die Ökonomie die Philosophie als Überbau, als Leitdisziplin, abgelöst. Ökonomische Theorien – oder soll man besser sagen Ideologien? – bestimmen ganz wesentlich unser Rechtsverständnis. Augenfällig im Kartellrecht. Geht es nur um Effizienz oder auch um Wirtschaftsdemokratie, um die Verhinderung von zu großer wirtschaftlicher Macht und der Möglichkeit der Konsumentensouveränität? Derzeit wird die Frage gerade bei den großen Internetplattformen wie Facebook, Amazon oder Google diskutiert. Muss man diese zerschlagen, um Wahlfreiheit und Datenschutz sicherstellen zu können? Vermag die »unsichtbare Hand« des Marktes am besten den Wohnungsmarkt in Ballungsgebieten wie Berlin, Hamburg oder München zu regeln oder bedarf es nicht vielmehr staatlicher Maßnahmen und öffentlichen Wohnungsbaus wie in Wien?
Gesetze legen sich meist nicht einfach so aus, die Auslegung wird auch durch den Zeitgeist geprägt. Heute ist der Zeitgeist meist ökonomisch beeinflusst. Dabei tun sich Juristen häufig schwer, auf Augenhöhe mit Ökonomen zu diskutieren. In unserem naturwissenschaftlich geprägten Wissenschaftsverständnis suchen Ökonomen häufig Anerkennung durch komplexe mathematische Modelle bis zur 10. Stelle nach dem Komma, die aber doch nur auf geschätzten Ausgangswerten beruhen. Was wir brauchen ist eine klar verständliche, die Modelle schlüssig erklärende Ökonomie für Juristen. Häufig sind die Dinge auch einfach plausibel. Wer über Jahre hinweg bei seinem Auto keinen Ölwechsel durchführt, braucht sich über einen Motorschaden nicht zu wundern. Da macht es dann schon einmal mehr Sinn, sich das Geld für eine Inspektion zu leihen, statt in zwei Jahren einen Austauschmotor zu benötigen. Für Universitätsgebäude, Schulen – kurz: die öffentliche Infrastruktur – gilt nichts anderes. Mehr Ökonomie also, aber bitte die richtige und verständliche!