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  • Editorial JA 6/2019

    Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover

    Habe nun, ach! Juristerei durchaus studiert, mit heißem Bemühn.*


    Wie lange soll man Jura studieren? Die Antwort darauf gibt nicht Dr. Faust, sondern § 5d II 1 DRiG: »Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren abgeschlossen werden kann.« Mit anderen Worten: Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktprüfung soll so bemessen sein, dass man im 9. Semester die Prüfung ablegen kann. Vor der Reform des juristischen Studiums 2002/2003 hat dies noch so einigermaßen geklappt. Das Studium wurde mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen, die Prüfung ausschließlich von dem jeweiligen Landesjustizprüfungsamt organisiert. Je nach Bundesland gab es zwei oder vier Prüfungstermine. Die durchschnittliche Studiendauer betrug zwar nicht neun Semester, sondern 9,6 (2006). Aber immerhin, die meisten erreichten die Zielmarke von neun Semestern fast.
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  • Editorial JA 5/2019

    VRiBVerwG Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Leipzig/Gießen

    Das bewährte Grundgesetz


    Das Grundgesetz wird 70. Es trat nach Art. 145 II GG mit Ablauf des 23. Mai 1949 – des Tages seiner Verkündung – in Kraft. Wie schon bei den letzten runden Jubiläen werden sich die Gratulanten auch jetzt wieder weitgehend einig sein: Das Grundgesetz hat sich bewährt.

    Dieser Befund  lässt sich belegen: Nach Umfragen sind 71 % der Bevölkerung stolz auf das Grundgesetz, und 90 % vertrauen ihm. Fundamentalkritik gibt es kaum, Alternativentwürfe werden nicht propagiert. Selbst von der Deutschen Einheit ging kein hinreichender Anstoß – kein constitutional moment – aus, das westdeutsche Provisorium Grundgesetz durch eine neue Verfassung zu ersetzen: Es wurde lediglich auf die neuen Bundesländer  erstreckt. Trotz seines Alters scheint das Grundgesetz auf der Höhe der Zeit zu sein und gilt international als Modellverfassung.
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  • Editorial JA 4/2019

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Gesetzgebung – Schwierige Kompromisse und unverblümte Heuchelei


    Die Große Koalition hat einen Kompromiss zur Neufassung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) gefunden. Im Anschluss an die Verurteilung einer Gynäkologin, die auf ihrer Internetseite angegeben hatte, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt, ist es zu einer intensiven politischen Diskussion gekommen. Am einen Ende des Spektrums standen diejenigen, die § 219a StGB unverändert bestehen lassen wollten, am anderen Ende diejenigen, die für seine vollständige Abschaffung eingetreten sind. Der Kompromiss erhält die Strafdrohung aufrecht, gestattet aber die Information über die Tatsache, dass Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a StGB in einer medizinischen Einrichtung vorgenommen werden.
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  • Editorial JA 3/2019

    Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover

    Cheries Cell Phone Number


    Als Studentin oder Student kommuniziert man in der Regel über das Smartphone. WhatsApp, Facebook, Instagram, Snapchat, E-Mail, alles auf dem Smartphone. Da die meisten keinen Festnetzanschluss mehr haben, wird die Smartphone-Nummer großzügig weitergegeben, aber kaum an alle. Später im Beruf sind Handynummern ein nicht zu unterschätzender Schatz. Wer schon einmal versucht hat, einen OLG-Präsidenten, einen Abgeordneten oder die Partnerin einer Großkanzlei zu einem Vortrag einzuladen, der weiß: In der Regel ist spätestens im Vorzimmer Schluss; nachdem man sich über drei Stationen dorthin hat verbinden lassen müssen (»Wen wollen Sie sprechen? Wer sind Sie?«). Umständlich muss man erklären, wer man ist und was man will. Wie einfach wäre es doch, die Handynummer zu haben. Eine kurze WhatsApp oder ein Anruf und man hat unmittelbar die Aufmerksamkeit derjenigen, die einem der Vorzimmerdrachen verweigert hat!
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  • Editorial JA 2/2019

    Richter a.D. Prof. Dr. Dr. Paul Tiedemann

    Klinisches Jurastudium – Recht für echte Menschen



    Zwei Tage nach dem Zweiten Staatsexamen nahm ich als freier Mitarbeiter meine Tätigkeit in einer kleineren Anwaltskanzlei auf. Schon am folgenden Tag saß ich einem erbosten Ehepaar gegenüber, das rechtliche Hilfe in einem Nachbarschaftsstreit suchte. Ich sicherte ihnen ein ffektives Vorgehen zu, machte allerdings darauf aufmerksam, dass sie zunächst einen Vorschuss zu leisten hätten. Darauf wollten sie von mir wissen, was für ein Betrag da auf sie zukäme. Mit dieser Frage hatte ich nicht gerechnet.
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