CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
jaheader_neu

JA Editorial 3/2020

Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

»The Court should never be influenced by the weather of the day but inevitably they will be influenced by the climate of the era.«

(Professor Paul A. Freund)

Fridays for Future hat die Gerichtssäle erreicht. Genauer gesagt werden schon seit einiger Zeit vor Gericht Klimaklagen erhoben. Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde die Grundlage geschaffen, mit der Umweltverbände Vollzugsdefizite der Verwaltung vor Gericht bringen können. Insbesondere die Deutsche Umwelthilfe hat als klageberechtigter Verband eine Reihe von Urteilen gegen Kommunen erstritten. Materiell-rechtliche Grundlage für die Klagen waren die durch EU-Richtlinien bestimmten Luftreinhaltungsgrenzwerte. Werden diese nachhaltig überschritten, sind Luftreinhaltungspläne aufzustellen. Im Grunde wird mit dem Rechtsbehelfssystem nur das erstritten, wozu die zuständigen Behörden ohnehin verpflichtet wären. In den Gerichtsverfahren wird die Abwägung zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern nicht neu vermessen, sondern die europarechtlich gebotenen Handlungen werden eingeklagt. Verwaltungsvollzugsdefizite!

Anders ist es hingegen, wenn die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB geltend gemacht werden. Ein Beispiel hierfür ist die Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE. Ein Gletscher in den Anden schmilzt ab. Das Schmelzwasser hat das Haus des Klägers und das Dorf, in dem er lebt, bedroht. Der Kläger musste daher Schutzmaßnahmen für sein Haus treffen. Das Abschmelzen des Gletschers führt der Kläger auf die globale Klimaerwärmung zurück. Von RWE will er 0,47 % der von ihm durchgeführten Aufwendungen für die erforderlich gewordenen Schutzmaßnahmen ersetzt bekommen. 0,47 % entsprechen statistisch dem Anteil von RWE an den globalen Treibhausgasemissionen. Das Verfahren ist beim OLG Hamm anhängig. Das Gericht überlegt derzeit, ob es nicht einen Augenschein in Peru durchführen soll.

Sowohl § 823 BGB als auch § 1004 BGB beruhen auf einer Abwägung zwischen der Handlungsfreiheit des »Schädigers« und dem Rechtsgüterschutz zugunsten des »Geschädigten«. Oder anders gewandt zwischen der über Art. 2 I und/oder Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Schädigers und der nach Art. 2 I und/oder Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Geschädigten. Claus-Wilhelm Canaris sieht daher im Deliktsrecht ein Paradigma des Kant’schen Imperativs, wonach die Willkür (Freiheit) des einen mit der Willkür (Freiheit) des anderen nach einem allgemeinen Gesetz zusammenstehen soll. Verdeutlichen lässt sich das mit einer Abwandlung des klassischen Fleet-Falls (BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886). Bei dem Fleet-Fall war Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung für ein Binnenschiff zu leisten, weil dieses durch Sperrung des Fleets den Hafen nicht verlassen konnte. Überträgt man die Situation auf den durch einen Unfall verursachten Stau, müsste eigentlich auch hier das Speditionsunternehmen, dessen Lkw im Stau steht und nicht vor oder zurückfahren kann, vom Unfallverursacher Schadensersatz verlangen können. Allerdings wird hier anders entschieden, den Verkehrsteilnehmern ist die Rücksichtnahme auf die kommerziellen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zuzumuten.

Was aber ist zumutbar? Der Schutz des Eigentums des peruanischen Bauern? Rechtfertigt dessen Schutz eine Einschränkung der Handlungsfreiheit und des Eigentums von RWE, ihre Kohlekraftwerke zu betreiben?

Um diese Fragen wird in den Klimaklagen gestritten. Dabei dürfen sich die Richter, um auf das Zitat des amerikanischen Verfassungsrechtlers zurückzukommen, der an der Harvard Law School lehrte, nicht vom Wetter beeinflussen lassen. Wohl aber müssen sie dem Klima ihrer Zeit Rechnung tragen.

Klima ist dabei weniger wörtlich zu nehmen als im übertragenen Sinne. Entscheidungen der Gerichte werden vom Zeitgeist beeinflusst, müssen die Entwicklung einer Gesellschaft und die Einstellungen in der Gesellschaft berücksichtigen. Wie wir das Verhältnis von Klimaschutz auf der einen Seite und wirtschaftlicher Verwertung der Kohlekraftwerke abwägen, ist eine Wertungsfrage oder eine Frage des gesellschaftlichen und politischen Klimas.

Aus den USA haben wir dabei nicht nur die Idee der Klimaklagen importiert. Auch die vorherrschende Beurteilung des Rechtssystems, die Wirtschaft möglichst dem freien Spiel der Marktkräfte zu überlassen und Regulierungen an der ökonomischen Effizienz zu messen, haben wir aus den USA weitgehend übernommen.

Allerdings formiert sich in den USA derzeit auch eine Gegenbewegung. Gegen den Strich eines nahezu unbeschränkten Marktparadigmas setzt zB das an der Yale Law School beheimatete Law and Political Economy Project. Verfolgt wird damit ein Ansatz, der wieder stärker auf rechtliche Regulierung setzt statt auf die freien Marktkräfte. Ob die Zeit aber schon so weit ist, damit sich die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des peruanischen Bauern und der Handlungsfreiheit und dem Eigentum von RWE zugunsten Ersterem neigt, darf mit einem Fragezeichen versehen werden. Allerdings findet Fridays for Future nicht nur auf den Straßen statt. Die Klimafrage hat eben zwischenzeitlich auch die Gerichtssäle erreicht. Ob diese am Ende Erfolg haben, hängt im doppelten Sinne vom Klimawandel ab.

Bewerbertag Jura 2023

BTJ 2023 Anzeigen

Anzeigen

JA_Banner_animiert_300x130

JA_Premium_bo_Banner_animiert_300x130

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü