Plötzlich ist alles anders geworden. Die Corona-Pandemie hat Deutschland erreicht und im März 2020 binnen kurzer Zeit dazu geführt, dass das gesellschaftliche Leben aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend zum Erliegen gekommen ist. Im Zeichen der Pandemie haben die Bundesländer in Absprache mit dem Bund die einschneidendsten Freiheitsbeschränkungen der Nachkriegsgeschichte verhängt, in einigen Bundesländern als Ausgangsverbote, ansonsten meist als Kontaktverbote. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, zwischenmenschliche Begegnungen und Berührungen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, und dadurch die medizinische Infrastruktur so auszubauen, dass eine Behandlung ernsthaft Erkrankender sichergestellt bleibt.
(Michael Köhlmeier am 4.5. 2018 zum Gedenktag gegen Gewalt und Rassismus in der Wiener Hofburg)
(Professor Paul A. Freund)
Fridays for Future hat die Gerichtssäle erreicht. Genauer gesagt werden schon seit einiger Zeit vor Gericht Klimaklagen erhoben. Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde die Grundlage geschaffen, mit der Umweltverbände Vollzugsdefizite der Verwaltung vor Gericht bringen können. Insbesondere die Deutsche Umwelthilfe hat als klageberechtigter Verband eine Reihe von Urteilen gegen Kommunen erstritten. Materiell-rechtliche Grundlage für die Klagen waren die durch EU-Richtlinien bestimmten Luftreinhaltungsgrenzwerte. Werden diese nachhaltig überschritten, sind Luftreinhaltungspläne aufzustellen. Im Grunde wird mit dem Rechtsbehelfssystem nur das erstritten, wozu die zuständigen Behörden ohnehin verpflichtet wären. In den Gerichtsverfahren wird die Abwägung zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern nicht neu vermessen, sondern die europarechtlich gebotenen Handlungen werden eingeklagt. Verwaltungsvollzugsdefizite!
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird 60! 1960 ersetzte sie einen verwaltungsprozessualen Flickenteppich: Unterschiedliches Landesrecht hatte bis dahin die beiden ersten verwaltungsgerichtlichen Instanzen geregelt, ein Bundesgesetz das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nun machte der Bund für den Verwaltungsprozess erstmals umfassend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch. Die Bezeichnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als »Schlussstein des Rechtsstaats« (Richard Thoma) hatte jetzt auch in formaler Hinsicht ihre Berechtigung.