Die Verwaltungsgerichtsordnung wird 60! 1960 ersetzte sie einen verwaltungsprozessualen Flickenteppich: Unterschiedliches Landesrecht hatte bis dahin die beiden ersten verwaltungsgerichtlichen Instanzen geregelt, ein Bundesgesetz das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nun machte der Bund für den Verwaltungsprozess erstmals umfassend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch. Die Bezeichnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als »Schlussstein des Rechtsstaats« (Richard Thoma) hatte jetzt auch in formaler Hinsicht ihre Berechtigung.
Ende August hat das BMJV einen Entwurf für ein neues »Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität« vorgelegt. Damit ist nun ein gesetzgeberischer Vorschlag zu einer Thematik gemacht, die in der Strafrechtswissenschaft schon seit Jahrzehnten immer wieder diskutiert worden ist (vgl. dazu auch bereits auch Vogel JA 1/2012, I) und in den vergangenen Monaten auch vonseiten der Praxis (und dabei nicht zuletzt der Wirtschaftsverbände) mit großem Interesse betrachtet worden ist. Gegenwärtig befindet sich das deutsche Strafrecht nahezu in einer »Außenseiterrolle«, da es kein Strafrecht für juristische Personen gibt. Jenseits der Frage, ob ein solches angesichts der Möglichkeit einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG überhaupt notwendig ist, sind insbesondere vonseiten der Wissenschaft traditionell über viele Jahre hinweg Einwände etwa mit Blick auf die Handlungs- und Schuldfähigkeit juristischer Personen erhoben worden.