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  • Editorial JA 8/2019

    Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

    Der Horst-Sendler-Preis des Bundesverwaltungsgerichts – Vom Wert des Allgemeinen


    Die Rechtsprechung in Deutschland zeichnet sich durch einen dichten Dialog mit der Rechtswissenschaft aus. Insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung ist darauf angewiesen, dass die judikative Fortentwicklung des Rechts wissenschaftlich auf hohem Niveau begleitet wird. Man sieht es den veröffentlichten Entscheidungen auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht immer an; dahinter steckt aber eine gründliche Vorbereitung des jeweiligen Falles, für die nicht nur Gesetzesmaterialien und Judikatur, sondern auch die Erkenntnisse der Wissenschaft (nicht nur der Kommentierungen) herangezogen und in jüngster Zeit zunehmend auch rechtsvergleichende »Blicke über die Grenzen« zu den europäischen Nachbarn unternommen werden.
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  • Editorial JA 7/2019

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Digitalisierung – von der Straftat bis zum Urteil


    War 2013 das Internet für uns alle, naja: für fast alle, oder sagen wir: für manche von uns noch »Neuland«, kann man heute mit den Schlagworten vom »Siegeszug des Internet« oder von der »Eroberung unseres gesamten Lebens durch digitale Datenverarbeitung« oder ähnlichem niemanden mehr beeindrucken. Und doch: Wohin man blickt, werden gegenwärtig Themen wie internetbasierte Straftaten,  Digitalisierung des Strafverfahrens oder Künstliche Intelligenz – und zwar auf Täter- wie auf Strafverfolgungsseite – bespielt.
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  • Editorial JA 6/2019

    Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover

    Habe nun, ach! Juristerei durchaus studiert, mit heißem Bemühn.*


    Wie lange soll man Jura studieren? Die Antwort darauf gibt nicht Dr. Faust, sondern § 5d II 1 DRiG: »Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren abgeschlossen werden kann.« Mit anderen Worten: Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktprüfung soll so bemessen sein, dass man im 9. Semester die Prüfung ablegen kann. Vor der Reform des juristischen Studiums 2002/2003 hat dies noch so einigermaßen geklappt. Das Studium wurde mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen, die Prüfung ausschließlich von dem jeweiligen Landesjustizprüfungsamt organisiert. Je nach Bundesland gab es zwei oder vier Prüfungstermine. Die durchschnittliche Studiendauer betrug zwar nicht neun Semester, sondern 9,6 (2006). Aber immerhin, die meisten erreichten die Zielmarke von neun Semestern fast.
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  • Editorial JA 5/2019

    VRiBVerwG Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Leipzig/Gießen

    Das bewährte Grundgesetz


    Das Grundgesetz wird 70. Es trat nach Art. 145 II GG mit Ablauf des 23. Mai 1949 – des Tages seiner Verkündung – in Kraft. Wie schon bei den letzten runden Jubiläen werden sich die Gratulanten auch jetzt wieder weitgehend einig sein: Das Grundgesetz hat sich bewährt.

    Dieser Befund  lässt sich belegen: Nach Umfragen sind 71 % der Bevölkerung stolz auf das Grundgesetz, und 90 % vertrauen ihm. Fundamentalkritik gibt es kaum, Alternativentwürfe werden nicht propagiert. Selbst von der Deutschen Einheit ging kein hinreichender Anstoß – kein constitutional moment – aus, das westdeutsche Provisorium Grundgesetz durch eine neue Verfassung zu ersetzen: Es wurde lediglich auf die neuen Bundesländer  erstreckt. Trotz seines Alters scheint das Grundgesetz auf der Höhe der Zeit zu sein und gilt international als Modellverfassung.
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  • Editorial JA 4/2019

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Gesetzgebung – Schwierige Kompromisse und unverblümte Heuchelei


    Die Große Koalition hat einen Kompromiss zur Neufassung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) gefunden. Im Anschluss an die Verurteilung einer Gynäkologin, die auf ihrer Internetseite angegeben hatte, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt, ist es zu einer intensiven politischen Diskussion gekommen. Am einen Ende des Spektrums standen diejenigen, die § 219a StGB unverändert bestehen lassen wollten, am anderen Ende diejenigen, die für seine vollständige Abschaffung eingetreten sind. Der Kompromiss erhält die Strafdrohung aufrecht, gestattet aber die Information über die Tatsache, dass Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a StGB in einer medizinischen Einrichtung vorgenommen werden.
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