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JA Editorial 4/2021

Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

Vom Umgang mit eigenen Fehlern


In der aktuellen Corona-Diskussion werden der Bundesregierung und namentlich dem Bundesgesundheitsminister teilweise heftige Vorwürfe  gemacht. Dabei werden zum einen Fehlentscheidungen und Versäumnisse (etwa im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoffen oder Schnelltests) kritisiert; zum anderen und vor allem aber wird bemängelt, dass diese Versäumnisse nicht ehrlich »zugegeben« werden, was gegebenenfalls einen Weg zu neuen Strategien leicht eröffnen könnte. Politiker – so wird konstatiert – tun sich schwer im Umgang mit eigenen Fehlern.

Gerade als Juristen müssen wir uns aber bewusst sein, dass auch wir (natürlich nicht jeder einzelne, aber gleichsam pauschalierend und als Selbstbeschreibung unserer Berufsgruppe) Schwierigkeiten mit dem Umgang mit eigenen Fehlern haben. Die Justiz mag hier als typisches Beispiel dienen:

  • So haben etwa im Strafverfahren Wiederaufnahmeanträge wegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 359 Nr. 1 StPO) oft deshalb keinen Erfolg, weil gerade dieser Wiederaufnahmegrund (der rein nach dem Gesetzeswortlaut der am meisten erfolgversprechende wäre) sehr restriktiv ausgelegt wird.
  • Ein ähnliches Bild zeigt sich im Klageerzwingungsverfahren nach §§ 171, 172 StPO. Die hier zuständigen Oberlandesgerichte haben maximal strenge, im Gesetz so nicht verankerte Formerfordernisse entwickelt und müssen sich so inhaltlich nicht mit dem Vorwurf eines fehlerhaften Abschlusses der Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden befassen.
  • Fast schon sprichwörtlich schließlich ist die große Zurückhaltung der Strafgerichtsrechtsprechung bei der Annahme einer Rechtsbeugung, wo teilweise mit gewagt anmutenden Begründungen die Tatbestandsmäßigkeit selbst eindeutiger Fehler verneint wird (so aus neuester Zeit BGH BeckRS 2021, 1097 mit dem Hinweis darauf, dass der Richter nicht mit einer endgültig falschen Entscheidung der Rechtssache rechnete, da er auf die Aufhebung seiner Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht vertraute).

Aber der Finger soll hier nicht nur aus dem Elfenbeinturm hinaus auf die Justiz gerichtet werden – auch über den Kreis der Hochschullehrer wird mitunter mangelnde Fehlereinsicht berichtet: So bemängeln etwa die Kläger bzw. Widerspruchsführer in Prüfungsanfechtungen des ersten Staatsexamens gelegentlich, dass Prüfer im Einzelfall zwar notgedrungen Korrekturfehler eingestehen (so wenn etwa in der zusammenfassenden Schlussbemerkung das Fehlen eines Aspekts bemängelt wird, obwohl sich dieser nachweisbar in der Klausur findet), sich dann aber darauf zurückziehen, dass gerade dieser Fehler für die Bewertung, die ohnehin am unteren Ende der vergebenen Punktzahl gelegen hätte, letztlich nicht ausschlaggebend gewesen sei … Bedenkt man, dass bei einer Korrektur realistischerweise bei weitem nicht alle in die Bewertung eingeflossenen Aspekte auch explizite Erwähnung finden (können), ist nur sehr schwer vorstellbar und für den Prüfling wenig glaubhaft, dass ein sogar explizit – am Rand oder in der Schlussbemerkung – angesprochener Mangel dann doch so unbedeutend sein soll.

Zuletzt wollen aber auch Studierende ihre Fehler nicht immer einsehen. Dies zeigt sich »im Kleinen« bei mancher Remonstrationsbegründung, im Großen bei der nicht selten geäußerten Kritik, einige juristische Fakultäten würden zu Beginn des Studiums zu wenig »ausdiskutiert«, sodass die Studierenden erst bei einem Misserfolg im Examen sehen würden, dass ihnen die Juristerei nicht wirklich liegt. Mit Verlaub: Es mag die seltenen Fälle, in denen Studierende während ihres Studiums überwiegend überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, dann im Examen aber (zB wegen starker Prüfungsangst) schlecht abschneiden; es sind dies aber traurige Ausnahmefälle, die statistisch nicht ganz vermieden werden können. Ein nicht kleiner Teil derjenigen, die im Examen scheitern, haben sich dagegen auch schon mehr oder weniger durch die Anfängerklausuren und die Zwischenprüfung »quälen« müssen: Wer etwa eine Zwischenprüfung nur knapp und unter Einbeziehung aller Wiederholungsversuche besteht (was je nach Prüfungsordnung zB bedeuten kann, dass von neuen Versuchen nur vier, und das möglicherweise auch nur knapp, bestanden worden sind), darf nicht ernsthaft überrascht sein, wenn das Examen nicht klappt. Plakativ: Wer mit einem PS-starken Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und in freier, geheimer und vor allem gleicher Wahl das Parlament mitbestimmen darf, muss auch die Verantwortung dafür übernehmen können, ob er ein (bekanntermaßen!) zum Examen hin sehr schwieriges Studium fortführen möchte, wenn er schon am Anfang nur mäßig erfolgreich ist. Dies kann funktionieren; es muss aber jedem klar sein, dass es nicht immer  funktionieren wird. Hat man sich hier »ex post« falsch entschieden, sollte man auch diesen Fehler bei sich (und nicht im Ausbildungssystem) suchen.

Probleme beim offenen und selbstkritischen Umgang mit eigenen Fehlern sind also letztlich menschlich – gleichwohl ist schade, dass dies so ist. Das Problem liegt weniger darin, dass Fehler gemacht werden (das passiert stets!), sondern dass das Vertrauen leidet, wenn nichts zu den eigenen Fehlern gestanden wird. Dies gilt für Prüfer, Richter und Politiker im gleichen Maße. Doch darf dabei eines nicht vergessen werden: Diejenigen, denen gegenüber die (vermeintlichen) Fehler gemacht werden, müssen der anderen Seite auch diese allzu menschliche Nicht-Perfektheit zugestehen, ohne sie zu skandalisieren – denn dies würde es für den »fehlenden Menschen« einfacher machen, seine Fehler auch einzugestehen.

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