BFH-Beschluss vom 13.9.2017, III B 109/16
Sofern umfangreiche und vielgestaltige Einkünfte in Form verschiedener Beteiligungen, stark schwankende Kapitaleinkünfte sowie private Veräußerungsgeschäfte vorliegen, darf auch ohne grundsätzliche Zweifel an der Steuerehrlichkeit bei Überschusseinkünften eine steuerliche Außenprüfung angeordnet werden. Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.