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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Nachzahlungszinsen: BFH hat ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

Dr. Lars Lüdemann

BFH-Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18

 

Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen in Höhe von 6% p.a. ab dem Veranlagungszeitraum 2015. Für entsprechend festgesetzte Zinsen wurde die Aussetzung der Vollziehung gewährt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Dem Verfahren IX B 21/18 (Beschluss vom 25.4.2018, veröffentlicht am 14.5.2018) zugrunde lag eine geänderte Steuerfestsetzung für 2009 mit erheblicher Erhöhung der Einkünfte durch einen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung berücksichtigten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG sowie korrespondierende Änderungen der Steuerfestsetzungen 2013 bis 2015, in denen Einkünfte aus Kapitalvermögen herabgesetzt wurden. Durch diese Konstellation ergaben sich Nachzahlungszinsen ausschließlich für den Zeitraum 1.4.2015 bis 16.11.2017.

Gegen die Zinsfestsetzung ist ein Einspruch anhängig; dieser ruht aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens 1 BvR 2237/14. Ferner wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt, die vom Finanzamt und im anschließenden Finanzamtsgerichtsverfahren verweigert wurde.

 

 

Lösung

Der BFH sieht erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe für Nachzahlungszinsen von 0,5% pro Monat (§ 238 AO) und hat entsprechend die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Er hält die Ermittlung nicht für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der BFH sieht den Umfang der zulässigen Typisierung als überschritten an, da die Vorteile der Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen müssten.

Das Niedrigzinsniveau stelle sich nicht mehr als vorübergehende Erscheinung mit typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, vielmehr sei dieses struktureller und nachhaltiger Natur. Hierzu wird auf den Finanzstabilitätsbericht 2014 der Deutschen Bundesbank verwiesen.

Der BFH hält auch die bei Festlegung der Zinshöhe im Jahr 1961 bestehenden praktischen Erwägungen angesichts des veränderten technischen Umfelds nicht mehr für plausibel, eine Anpassung an Markt- oder Basiszinssatz sei durch Einsatz moderner Datenverarbeitungstechnik möglich. Er verweist dazu auf die praktizierte vom Basiszinssatz abhängige Verzinsung nach dem Kommunalabgabengesetz Bayern. Angesichts dieser Möglichkeiten sei das Festhalten an einem realitätsfernen Zinssatz nicht zu rechtfertigen.

Weder sei der Zinssatz geeignet, den Vorteil des Steuerpflichtigen abzuschöpfen, noch den Nachteil des Fiskus auszugleichen. Ein solcher Nachteil sei angesichts des Refinanzierungsniveaus sogar nahezu ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber sei überdies die Notwendigkeit des Handelns bewusst; er sei bereits mit BFH-Urteil vom 1.7.2014 (Az. IX R 31/13) auf die nötige Überprüfung hingewiesen worden. Auch sei bei der Bemessung der Säumniszuschläge (bzw. Verspätungszuschläge) für nach dem 31.12.2018 einzureichende Steuererklärungen anstelle der ursprünglich beabsichtigten 0,5% pro Monat aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel letztlich lediglich ein Satz von 0,25% pro Monat zugrunde gelegt worden.

 

 

 

Praxisempfehlung:

Angesichts der erheblichen Bedenken des BFH erscheint es naheliegend, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelungen feststellen wird. Im genannten, entsprechend dem Aktenzeichen seit 2014 anhängigen Verfahren wird dies im Veranlagungszeitraum 2014 möglicherweise noch nicht der Fall sein. Dennoch ist insbesondere mit Blick auf spätere Veranlagungszeiträume betreffende Verfahren dazu zu raten, gegen entsprechende Zinsfestsetzungen vorzugehen. Ob und inwieweit hierbei auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorteilhaft ist, sollte mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden. Einfluss auf die Entscheidung hat u.a. auch die Liquiditätslage des Steuerpflichtigen und die erwartete Rendite einer möglichen Investitionsalternative.

 

 

StB Dr. Lars Lüdemann, Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 6/2018

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