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  • Keine Steuerschuld durch fehlerhaften Steuerausweis bei Rechnungen an Endverbraucher

    Eva Carrillo Morantes

    EuGH Urt. v. 8.12.2022 – Rs. C-378/21

     

    Wurde in Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ein höherer Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen als gesetzlich vorgesehen, schuldet der Rechnungsaussteller dem Finanzamt die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 8.12.2022.

     

     


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  • Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz

    LfSt Bayern, Vfg. v. 30.3.2023 – S 7220.1.1-11/12 St33

     

    Diese Verfügung ersetzt die Verfügung v. 3.3.2023 (S 7220.1.1-11/8 St33, DStR 2023, 526). Änderungen sind kursiv markiert.

    Befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz.

    In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 (BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210) sowie der auf der Homepage des BMF bereitgestellten FAQs (www.bundesfinanzministerium.de > Service > FAQ und Glossar > FAQ) gilt Folgendes:

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  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften

    BC-Redaktion

    BMF 25.4.2023, III C 2 – S 7116-a/19/10001 :003; DOK 2023/0380817

     

    Bei Reihengeschäften treten in der Praxis immer wieder Unsicherheiten auf, welche Lieferung steuerbar und steuerpflichtig ist – und welche nicht. Entscheidend ist hierbei die Zuordnung der Warenbewegung (Beförderung oder Versendung). Das Bundesfinanzministerium hat hierzu den UStAE 3.14 grundlegend aktualisiert, um rechtliche Hürden bei der Umsetzung der Gesetzesregelungen zu reduzieren.


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  • Reformierung des Mehrwertsteuersystems in der EU geplant

    Katinka Kammerer

     

    Einen weitreichenden Richtlinienentwurf hat die EU-Kommission am 8.12.2022 im Rahmen ihrer Initiative VAT in the Digital Age („ViDA“) veröffentlicht (VAT – Value Added TAX = Mehrwertsteuer, MwSt). Ziel ist, die sich aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung geänderten Bedingungen in der Geschäftswelt EU-weit zu harmonisieren. Mit der Umsetzung der geplanten Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie soll bereits ab 2024 begonnen werden.


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  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 18.1.2023 – XI R 29/22(XI R 16/18)



    Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50% der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).


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  • Umsatzsteuer: Aktuelle Entwicklungen

    Dr. Stefanie Becker

     

    Das Jahresende 2022 brachte viel Neues im Umsatzsteuerrecht. So beinhaltet zunächst das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wesentliche Neuerungen, wie den Nullsteuersatz für PV-Anlagen. Daneben erließ die Finanzverwaltung wichtige BMF-Schreiben, wie zu den Grundsätzen der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken. Zudem verkündete der EuGH sein lang erwartetes Urteil zur deutschen Organschaftsregelung. Schließlich veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Anpassung der Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter (ViDA).


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  • Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 29.9.2022 – V R 4/20

     

    Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt.


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  • Weiterbelastung von Kosten keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung

    BC-Redaktion

    BFH-Beschluss vom 11.10.2022, XI R 12/20

     

    Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss.


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  • Grundstücksveräußerung – Steuerliche Fallstricke erkennen und vermeiden

    Sascha Wegener

    Bei einer Grundstücksveräußerung sind private Veräußerungserlöse i.d.R. nicht ertragsteuerpflichtig. Wenn die insoweit entscheidende 10-Jahres-Frist eingehalten wird, gilt das auch für den Erlös aus der Veräußerung eines Gebäudes, das im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ verwendet wird – was aber, wenn der Grundstückskauf zehn Jahre zurückliegt und die darauf erfolgte Errichtung des Neubaus erst (z.B.) acht Jahre? Zudem sind bei einer Veräußerung eines vermieteten Geschäftsgrundstücks noch eventuelle umsatzsteuerliche Folgen zu beachten.


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  • Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

    BC-Redaktion

    Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.


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  • Photovoltaik-Anlagen: Ergänzte BMF-Antworten auf Anwendungsfragen zum Nullsteuersatz

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010


    Seit dem 1.1.2023 gilt für PV-Anlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG). Der mit dem Jahressteuergesetz 2022 fixierte Gesetzeswortlaut scheint einfach und war auch als Vereinfachungsregelung gedacht, birgt jedoch in der Praxis einen immensen Auslegungsspielraum. Das angekündigte BMF-Schreiben liegt jetzt vor. Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind neu aufgenommene Beispielsfälle hervorzuheben.


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  • Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen: Anwendungsfragen zum umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF, Entwurfsschreiben v. 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010

    Seit dem 1.1.2023 gilt für PV-Anlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG). Der mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 fixierte Gesetzeswortlaut scheint einfach, birgt jedoch in der Praxis einen immensen Auslegungsspielraum. Berichtet wird sogar von Befürchtungen liefernder Unternehmer, später 19% Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen. Das angekündigte BMF-Schreiben zu diesem Thema wurde daher mit großem Interesse erwartet – und liegt jetzt als Entwurf vor.


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  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2023

    BMF
    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht finden Sie hier.
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