Kommentar zu einer Mitteilung im BC-Newsletter vom 4.10.2024
Im BC-Newsletter vom 4.10.2024 verweisen Sie auch auf eine Veröffentlichung des Verbands elektronische Rechnung (VeR) zum Thema „E-Mail-Postfach für E-Rechnungen: Das reicht nicht!“.
Es ist sicherlich richtig, dass das E-Mail-Postfach im Endstadium der EU-weiten Komplettanwendung von E-Rechnungen eine „Fehlmaßnahme“ ist. Aber …
Praxis-Info!
Nach meiner Meinung ist insbesondere bei Kleinst- und Kleinunternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine stufenweise Annäherung und Abwicklung in Verbindung mit der E-Rechnung auf der ersten Stufe ab 1.1.2025 geboten und auch sinnvoll, sodass insoweit das E-Mail-Postfach ein sachgerechter Start ist.
Hierbei ist z.B. an den 80-jährigen Rentner zu denken, welcher sein von einem Bauträger erworbenes Teileigentum an eine Zahnarztpraxis mit Praxislabor langfristig vermietet hat. In solchen Fällen werden die Mietrechnungen bis 31.12.2024 i.d.R. durch Gutschriften abgewickelt, damit die Zahnarztpraxis eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegen hat.
Aber auch jeder Vermieter von Wohnungen und von gewerblichen Einheiten – auch wenn keine Option zur Umsatzsteuer erfolgte – ist Unternehmer im Sinne des UStG.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass trotz Einführung der Mehrwertsteuer ab 1.1.1968 bis heute flächendeckend noch nicht gewährleistet ist, dass stets ordnungsgemäße Rechnungen nach § 14 UStG ausgestellt werden.
Kritisch ist meines Erachtens überdies festzustellen: Das Bundesfinanzministerium hat bis heute noch keinen endgültigen Erlass zur E-Rechnung veröffentlicht (vgl. Hefner, BC 2024, 357 ff., Heft 8; BC 2024, 405 ff., Heft 9). Hierbei befürchte ich, dass es sich verhält wie ab 1.1.1968 zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Diese Regelung erging erst deutlich nach dem 1.1.1968; den § 26a UStG gab es damals glücklicherweise noch nicht.
Kommentar eines Lesers des BC-Newsletters
BC 11/2024
BC20241109