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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen

BC-Redaktion

FinMin. Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 30.8.2023 – S 7100-00000-2014/005

 

Das BMF-Schreiben vom 1.10.2021 (III C 2 – S 7100/19/10001 :006; BStBl. I 2021, 2189, BeckVerw 561510) regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen. Nach der dortigen Anwendungsregelung (Kapitel III des BMF-Schreibens) wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d.h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.


 

Zu der Frage, wie sich die Nichtbeanstandungsregelung auf den Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltsleistungen beim Abmahnenden auswirkt, wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, dass in Fällen, in denen von der im BMF-Schreiben vom 1.10.2021 unter III. enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch gemacht worden ist und die Abmahnleistungen als echter Schadensersatz nicht der Besteuerung unterworfen wurden, ein Vorsteuerabzug für die Rechtsanwaltsleistung beim Abmahnenden nicht zu versagen ist, soweit dessen wirtschaftliche Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

 

Praxis-Info!

Berechtigte Abmahnungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Bei dem Entgelt handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer (vgl. UStAE 1.3 Abs. 16a bzw. UStAE 13.1 Abs. 7).

Ist die Abmahnung unberechtigt, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn der abmahnende Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Es fehlt an einer Gegenleistung für die unberechtigte Abmahnung (so Stelzer/Vobbe, MwStR 2021, 878 ff., Heft 22). Rechnet der Abmahnende über eine unberechtigte Abmahnung ab, haftet er nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises (UStAE 1.3 Abs. 16a S. 2).

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 12/2023

BC20231204

 

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