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  • Grundstücksveräußerung – Steuerliche Fallstricke erkennen und vermeiden

    Sascha Wegener

    Bei einer Grundstücksveräußerung sind private Veräußerungserlöse i.d.R. nicht ertragsteuerpflichtig. Wenn die insoweit entscheidende 10-Jahres-Frist eingehalten wird, gilt das auch für den Erlös aus der Veräußerung eines Gebäudes, das im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ verwendet wird – was aber, wenn der Grundstückskauf zehn Jahre zurückliegt und die darauf erfolgte Errichtung des Neubaus erst (z.B.) acht Jahre? Zudem sind bei einer Veräußerung eines vermieteten Geschäftsgrundstücks noch eventuelle umsatzsteuerliche Folgen zu beachten.


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  • Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

    BC-Redaktion

    Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.


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  • Photovoltaik-Anlagen: Ergänzte BMF-Antworten auf Anwendungsfragen zum Nullsteuersatz

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010


    Seit dem 1.1.2023 gilt für PV-Anlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG). Der mit dem Jahressteuergesetz 2022 fixierte Gesetzeswortlaut scheint einfach und war auch als Vereinfachungsregelung gedacht, birgt jedoch in der Praxis einen immensen Auslegungsspielraum. Das angekündigte BMF-Schreiben liegt jetzt vor. Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind neu aufgenommene Beispielsfälle hervorzuheben.


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  • Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen: Anwendungsfragen zum umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF, Entwurfsschreiben v. 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010

    Seit dem 1.1.2023 gilt für PV-Anlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG). Der mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 fixierte Gesetzeswortlaut scheint einfach, birgt jedoch in der Praxis einen immensen Auslegungsspielraum. Berichtet wird sogar von Befürchtungen liefernder Unternehmer, später 19% Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen. Das angekündigte BMF-Schreiben zu diesem Thema wurde daher mit großem Interesse erwartet – und liegt jetzt als Entwurf vor.


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  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2023

    BMF
    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht finden Sie hier.
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