BFH-Urteil vom 27.7.2022, X R 5/20
Der Zinssatz für die Vollverzinsung von 0,5% Zinsen pro Monat des Zinslaufs (6% p.a.) ist ab dem Verzinsungszeitraum 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass die bisherige gesetzliche Regelung für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 angewendet werden darf.
Kommt es durch die Finanzbehörde zu einer verzögerten Bearbeitung eines Steuerfalls, kann dies nicht zu einer abweichenden Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen (Kürzung der Zinsen auf Steuernachzahlungen) führen.