BVerfG-Beschlüsse vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15; 1 BvR 249/15, und vom 9.7.2018, BvL 2/18
Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern auch die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung erfasst. Hierzu zählen neben den Renten grundsätzlich auch Kapitalauszahlungen z.B. aus einer Direktversicherung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 9.7.2018, 1 BvL 2/18).