BSG-Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 12/18 R
Ist der Versorgungszweck eines Direktversicherungsvertrags auf eine Hinterbliebenenversorgung gerichtet, gilt Folgendes: Sofern der Hinterbliebene ein Kind ist, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Todesfalls) bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte, ist eine Leistung aus dieser betrieblichen Altersversorgung nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.