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Arbeits-/Sozialrecht
   

Schadensersatz wegen Fehlleistungen bei der Buchhaltungstätigkeit

BC-Redaktion

ArbG Berlin, Urteil vom 17.1.2014, 28 Ca17465/13, 28 Ca17468/13 (Berufung zugelassen)

 

  1. Will der Arbeitgeber eine mit Buchhaltungstätigkeiten befasste (nicht einschlägig ausgebildete) Mitarbeiterin unter Berufung auf Fehlleistungen für die Kosten der Fehlerbeseitigung durch eine externe Fachkraft (Steuerberater) als Schadensersatz in Geld haftbar machen, so hat er die fraglichen Fehler vor Gericht in nachprüfbarer Weise im Einzelnen darzulegen.
  2. Zieht der Arbeitgeber eine nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin gleichwohl zu Buchhaltungstätigkeiten heran, die erhöhte Sachkunde erfordern, so bestehen im Übrigen in besonderem Maße Obliegenheiten der Steuerung und Kontrolle (§ 254 BGB).

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine freie Mitarbeiterin (Klägerin) trat im Jahr 2008 in die Dienste eines Unternehmens (Beklagter), um dessen „Homepage“ neu zu gestalten und zu pflegen. Verabredet war seinerzeit eine Beschäftigung als sog. freie Mitarbeiterin bei einem Stundensatz von 15,- € (brutto) und monatlicher Abrechnung durch die Klägerin. Darüber hinaus erbrachte die freie Mitarbeiterin im Hause des Unternehmens Buchhaltungstätigkeiten gegen Rechnungen (nebst „Arbeitszeitzettels“), die zunächst auch anstandslos bezahlt wurden. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich dabei um eine arbeitnehmerähnliche Person (im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Ab Februar 2010 zahlte das Unternehmen die erteilten Stundenabrechnungen der freien Mitarbeiterin nicht mehr, weshalb sich im Mai 2010 die Parteien trennten. Die ausbleibenden Zahlungen begründete das Unternehmen mit einer falschen und fehlerhaften Buchführung im Jahr 2010 durch die freie Mitarbeiterin.

 

 

Beispiele begangener Buchführungsfehler/-mängel:

  • falsche Zurechnung von Vorsteuerbeträgen auf steuerfreie Umsätze;
  • Einbuchen von Eingangsberechnungen und Mahnungen/Zahlungserinnerungen bei den Verbindlichkeiten (Folge: fehlerhafte OPOS – „Offene Postenbuchhaltung der Forderungen und Verbindlichkeiten“);
  • Einbuchen von Rechnungen mit Rechnungsnummern, jedoch Verbuchung der Zahlungen mit den Nummern der Bankkontoauszüge als „Rechnungsnummern“ (Folge: Abstimmungsprobleme bei den OPOS);
  • teilweise doppelte Erfassung von Erlösrechnungen als Ertrag (zum einen als Forderung und bei Zahlungseingang nicht als Forderungsausgleich, sondern direkt auf Umsatz);
  • keine monatliche Abstimmung des Kontos 1460 „Geldtransit“ im Rahmen der laufenden Buchhaltung;
  • mangelhafte Führung der monatlichen Kasse: Teilweise wurden Barbelege nicht erfasst; eine Kontrolle des Kassenbestands mit dem rechnerischen Bestand fand nicht statt; teilweise wurde der Geldtransit zwischen Bank und Kasse gar nicht gebucht;
  • keine Verbuchung der Notaranderkonten (Treuhandkonten);
  • unterlassene monatliche Abgrenzungen (z.B. Leasingraten);
  • keine Erstellung, Kontrolle und Verbuchung der Reisekostenabrechnungen der Mitarbeiter.

 

 

Aufgrund dessen musste – laut Aussage des Steuerbüros – die Buchführung noch einmal erneuert und komplett gebucht werden. Die freie Mitarbeiterin wurde vom auftraggebenden Unternehmen aufgefordert, die zu Beginn des Jahres 2010 bereits geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen und die gestellten Rechnungen zu stornieren (Schadensersatz aufgrund mangelhafter Leistung).

Des Weiteren wurde der Vorbehalt geäußert, die gegebenenfalls darüber hinaus entstehenden Mehrkosten für die Buchhaltung 2010 durch das Steuerbüro in Rechnung zu stellen. Auch für eventuell entdeckte Fehler in der Buchhaltung des Jahres 2009 wurden vorsorglich Regress- und Schadensersatzansprüche angekündigt.

Die freie Mitarbeiterin bestritt indes die behauptete Schlechterfüllung ihrer Dienstpflichten. Außerdem sei sie weder zu irgendeinem Zeitpunkt abgemahnt, noch sei ihr Gelegenheit gegeben worden, die Fehler zu berichtigen. Darüber hinaus legt die Mitarbeiterin Wert auf die Feststellung, dass sie „in einem Dienstleistungsverhältnis“ zum Unternehmen gestanden habe. Beim Dienstvertrag sei kein Erfolg geschuldet. Im Übrigen seien auch keine Belege vorhanden gewesen, die sie hätte einbuchen können. Die Geschäftsführung habe ihr „in diesen Fällen“ lediglich gesagt, es sei alles bezahlt, sie solle es so buchen.

Die Mitarbeiterin hatte zu verstehen gegeben, sie besitze Grundlagenkenntnisse von der Buchhaltung aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung in der Gastronomie, sei jedoch keine ausgebildete Buchhalterin. Das Unternehmen behauptet hingegen, die freie Mitarbeiterin habe glaubhaft dargestellt, sie sei sowohl vom Kenntnisstand als auch vom Erfahrungsstand befähigt für die Buchhaltungsaufgaben.

 

 

Lösung

Das Unternehmen (der Arbeitgeber) schuldet der freien Mitarbeiterin die noch nicht bezahlten Dienstvergütungen.

Da die Mitarbeiterin sechs Stunden pro Tag vor Ort im Unternehmen zur Verfügung stand, bestand ein Arbeitsverhältnis; der Arbeitgeber hatte die Gelegenheit zur Überwachung der Arbeitsleistungen. Die arbeitnehmerähnliche Person schuldet weder die Erstattung bereits gezahlter Arbeitsvergütungen, noch haftet sie dem Arbeitgeber (Auftraggeber) kraft vertraglicher oder gar deliktischer Vorschriften auf den Ausgleich von Aufwendungen, die das Unternehmen für Leistungen ihres Steuerberaters erbracht haben mag.

Die Voraussetzungen einer Schadenshaftung der arbeitnehmerähnlichen Person sind weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben. Denn die freie Mitarbeiterin konnte weder Ausbildung noch Abschluss vorweisen, die sie objektiv zur Buchhalterin befähigten. Das Unternehmen hätte sich durch etwaige Drittauskünfte (Zeugnisse, Empfehlungen und dergleichen) ein verlässlicheres Bild von Grundlagen und Tragweite der Buchführungskenntnisse der Mitarbeiterin machen müssen. Letztlich bieten die Schilderungen des Streitfalls keine Grundlage zur Kontrolle, inwiefern die eine oder andere möglicherweise missglückte Aktivität der arbeitnehmerähnlichen Person auch als Vertragsverstoß mit potenziell haftungsrechtlichen Folgen einzuordnen wäre (Arbeitnehmerhaftung).

Darüber hinaus lässt sich der Zusammenhang etwaiger Fehlleistungen der freien Mitarbeiterin mit den betreffenden Rechnungen des Steuerberaters nicht ausreichend feststellen. Wie sind die 11 Stunden „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung“ oder jene 31,5 Stunden für „Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und sonstige Abschlussarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz“ mit jenen betrieblichen Aktivitäten der arbeitnehmerähnlichen Person in Verbindung zu bringen?

 

 

 

Praxishinweise zur Haftung von angestellten Bilanzbuchhaltern:

Bilanzbuchhalter/innen können unter bestimmten Voraussetzungen für Rechen- oder Buchungsfehler zur Haftung herangezogen werden. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ausschlaggebend für eine mögliche Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ist der Grad des Verschuldens:

 

Grad des Verschuldens

Ausmaß der Haftung

Leichteste Fahrlässigkeit (z.B. Schreib- und kleinere Rechenfehler bei der Ermittlung von Kennzahlen wie Return on Investment zur Steuerung des Unternehmens)

Arbeitgeber trägt den vollen Schaden.

Mittlere Fahrlässigkeit (z.B. Aktivierung von Fremdinstandhaltungsaufwendungen, die keinen Herstellungs-, sondern einen Erhaltungsaufwand darstellen, was zur Erhöhung des Jahresüberschusses führt)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Schaden anteilig.

Grobe Fahrlässigkeit (z.B. Buchungsbelege für Großaufträge werden nicht erfasst) oder Vorsatz (z.B. Buchungen ohne tatsächliches Vorliegen von Geschäftsvorfällen)

Arbeitnehmer trägt den Schaden allein.

 

 

In der Praxis besteht die Schwierigkeit darin, das dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Verschulden zu beurteilen (siehe Kuhn, BC 2001, 11 ff., Heft 1). Das zeigt sich auch bei dem oben dargestellten Streitfall vor dem Arbeitsgericht Berlin.

 

 

 

 

Praxishinweise zur Haftung von selbstständigen Bilanzbuchhaltern:

Selbstständige Bilanzbuchhalter sind zum Schadensersatz nur dann verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, sie diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben und diese zu einem Schaden führte. Die vertragliche oder vertragsähnliche Haftung wird regelmäßig in vier Stufen geprüft (vgl. Hofäcker, BC 2012, 289 ff., Heft 7):

  1. Pflichtverletzung: Die Pflichten des Selbstständigen ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber (z.B. Betreuung der Debitorenbuchhaltung). Um Streitigkeiten und Nachweisschwierigkeiten über das vertraglich Vereinbarte und die Bedeutung dieser Vereinbarung zu vermeiden, ist es unbedingt anzuraten, einen umfassenden schriftlichen Vertrag zu verfassen.
  2. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung: Es wird das Maß an Sorgfalt gefordert, das von einem durchschnittlichen Angehörigen der Berufsgruppe der selbstständigen Bilanzbuchhalter verlangt werden kann. Mangelnde Kenntnisse des einzelnen Bilanzbuchhalters oder dessen unzureichende Erfahrung werden nicht schuldmindernd oder gar schuldausschließend berücksichtigt.
  3. Eintritt eines Schadens: Nur wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, besteht ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens. Entstand trotz einer zu vertretenden Pflichtverletzung keine Vermögenseinbuße oder nicht ein Schadensersatz auslösender immaterieller Nachteil, besteht kein Schadensersatzanspruch.
  4. Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden: Einen Schadensersatz kann nur der Auftraggeber fordern, dessen Schaden auch auf die Pflichtverletzung des selbstständigen Bilanzbuchhalters zurückzuführen ist. Beruht der Schadenseintritt auf anderen Ursachen, für die ausschließlich der Auftraggeber, ein Dritter oder rechtliche Vorgaben verantwortlich sind, muss der selbstständige Bilanzbuchhalter für den sich daraus ergebenden Schaden nicht eintreten. Sind beispielsweise die Unterlagen, auf deren Basis gebucht werden soll, unvollständig oder fehlerhaft, sollte der Auftraggeber immer schriftlich darauf hingewiesen werden.

Die wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken für selbstständige Bilanzbuchhalter sind:

  • Abschluss eines schriftlichen Vertrags;
  • Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung beim Entwurf von sachgerechten Musterverträgen, die den gesetzlichen Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhalten;
  • Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung unter Ausschöpfung der nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten;
  • schriftliche Hinweise, Belehrungen und Klarstellungen des selbstständigen Bilanzbuchhalters gegenüber dem Auftraggeber, deren Zugang er beweisen kann;
  • ausschließliche Tätigkeit im gesetzlich zulässigen Bereich (u.a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle) und
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

 

[Anm. d. Red.]     

 

 

BC 1/2015

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