BVerfG-Beschlüsse vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15; 1 BvR 249/15, und vom 9.7.2018, BvL 2/18
Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern auch die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung erfasst. Hierzu zählen neben den Renten grundsätzlich auch Kapitalauszahlungen z.B. aus einer Direktversicherung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 9.7.2018, 1 BvL 2/18).
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Besonderheiten können sich aber bei einer Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergeben. In den Streitfällen waren die Beschwerdeführer über ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert. Die Satzung sah vor, dass die Versicherung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis freiwillig fortgesetzt werden konnte und in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer wurde. Die beiden Beschwerdeführer zahlten nach ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis 18 bzw. 22 Jahre allein die Beiträge an die Pensionskasse. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge legte die Pensionskasse die gesamte Rentenzahlung zugrunde und damit auch die Leistungen, die auf den Einzahlungen der Beschwerdeführer nach der Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beruhten.
Das Bundesverfassungsgericht hat den beiden Verfassungsbeschwerden entsprochen: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind auf die nach dem Ausscheiden geleisteten Beitragszahlungen nicht zu erheben (Beschlüsse des BVerfG vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15; 1 BvR 249/15). Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution überschreitet in den vorliegenden Fällen die Grenze einer zulässigen Typisierung. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Indem der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschließt oder einen bestehenden Vertrag in dieser Weise ändert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert, wird der Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtfertigt dies nicht.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 10/2018
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