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Arbeits-/Sozialrecht
   

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Christoph Bode

BSG-Urteile vom 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R; B 12 R 5/16 R

 

Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern hängt vom Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ab.


 

 

Praxis-Info!

 

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält oder kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende „echte“/qualifizierte Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Im ersten verhandelten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6% am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) an der Annahme der Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12% am Stammkapital.

In beiden Fällen betonte das BSG, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit (z.B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

 

  

RA/StB Christoph Bode,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)


BC 9/2018

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