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Arbeits-/Sozialrecht
   

Geringfügige Beschäftigung: Rentenversicherungspflicht oder Befreiung?

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (450 €-Jobs) sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Allerdings können sich die Minijobber durch einen über den Arbeitgeber zu stellenden Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Abhängig davon, ob der Minijobber rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, entstehen unterschiedliche Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu folgender Überblick:


 

 

Praxis-Info!

  • Wartezeitmonate: Mit den Beiträgen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten für spätere Rentenansprüche. Diese sog. Wartezeiten sind Voraussetzung für verschiedene Rentenarten. So ist z.B. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonate) eine der Voraussetzungen für eine Regelaltersrente oder auch für eine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Übt ein gewerblicher Minijobber seine Tätigkeit rentenversicherungspflichtig aus und zahlt daher seinen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6% seines Verdiensts, werden für eine 12-monatige Beschäftigung auch 12 Wartezeitmonate angerechnet. Im Fall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht werden hingegen für eine 12-monatige Beschäftigung nur vier Wartezeitmonate im Rentenkonto gutgeschrieben.
  • Rentenhöhe: Ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig, steigert sich die monatliche Rentenhöhe bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 450 € pro Beschäftigungsjahr um ca. 4,55 €. Bei Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, erhöht sich die spätere Rente bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 450 € pro Beschäftigungsjahr um ca. 3,67 € pro Monat.
  • Riester-Rente: Rentenversicherungspflichtige Minijobber erfüllen die Voraussetzungen für die staatliche Förderung der „Riester-Rente“. Das gilt für sie selbst und den Ehepartner.
  • Betriebliche Altersversorgung: Rentenversicherungspflichtige Minijobber haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Sie können ihre Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in bestimmtem Umfang unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen.
  • Reha-Leistungen und Übergangsgeld: Arbeitnehmer haben nicht nur Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation, sondern grundsätzlich auch auf Übergangsgeld, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – auch aus einem rentenversicherungspflichtigen Minijob – gezahlt worden sind.

 

 

Fazit:

Wer von dem vollen Leistungspaket der Rentenversicherung profitieren möchte, sollte seinen Minijob rentenversicherungspflichtig ausüben; der eigene Beitragsanteil hierfür beträgt derzeit höchstens 16,20 € monatlich (3,6% vom Verdienst, hier angenommen 450 € monatlich). Entgegen der landläufigen Meinung ist es aber nicht so, dass sich aus einem rentenversicherungsfreien Minijob keinerlei Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben; vgl. „Wartezeitmonate“ und „Rentenhöhe“.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 11/2020

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