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Wachstumsinitiative: Geplante steuerliche Neuregelungen

BC-Redaktion

Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024

 

Im Zuge der Aufstellung eines Regierungsentwurfs für den Bundeshaushalt 2025 wurde eine Wachstumsinitiative beschlossen, die u.a. eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen vorsieht.


 

 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Mögliche Rechtsgrundlagen
Einkommensteuer

Degressive AfA: Erhöhung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist derzeit auf 20% bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA begrenzt, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (siehe Wachstumschancengesetz).
Nunmehr ist eine Anhebung des AfA-Satzes auf 25% geplant, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.

 

Praxishinweise:

  • Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude).
  • Wird für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen, kann dies bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden (Liquiditätsvorteil).
  • Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Erhöhte Absetzungen (oder auch Sonderabschreibungen) sind bei Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören, nur dann zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden (§ 7a Abs. 8 EStG). Dabei ist es ausreichend, wenn das gesonderte Verzeichnis im Rahmen der jährlichen Abschlussarbeiten bzw. im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen erstellt bzw. fortgeschrieben wird. Allerdings: Hinsichtlich des zu führenden Verzeichnisses hat der Steuerpflichtige besondere Sorgfalt walten zu lassen, da ein nicht oder nicht vollständig geführtes Verzeichnis zur Untersagung der Ausübung des Wahlrechts führt und der Gewinn in der Form ermittelt wird, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden. Hierbei besteht für den Steuerpflichtigen auch keine Nachholungsmöglichkeit. Das zu führende Verzeichnis ist somit integrale Tatbestandsvoraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts. In diesem Verzeichnis sind folgende Informationen zu erfassen:
    – der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts,
    – die Anschaffungs- und Herstellungskosten,
    – die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie
    – die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung.
   
§ 7 Abs. 2 EStG

Poolabschreibung (Sammelposten): Anpassung der Wertobergrenze für alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 5.000 € (bislang 1.000 €)

Bisherige Regelung: Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

 

Künftig sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 5.000,00 € (≤ 5.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20%).

 

Praxishinweise:

  • Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden (EStR 5.4 Abs. 1 S. 3). Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Jedoch werden wohl die meisten Unternehmen den Sammelposten im Anlagevermögen aufnehmen, um dort die DV-technischen Möglichkeiten der AfA-Rechnung ihres Anlagenwirtschaftssystems nutzen und somit die jährliche 20%-Abschreibung maschinell durchführen zu können.
  • Die GWG-Regelung und der Sammelposten schließen sich gegenseitig aus. Da es sich um ein auf ein Wirtschaftsjahr bezogenes Wahlrecht handelt, kommt somit in einem Wirtschaftsjahr – bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu einem Betrag von 1.000 € (netto) – entweder ein GWG oder ein Sammelposten infrage.

     

§ 6 Abs. 2a S. 1 EStG

E-Mobilität: Einführung einer Sonderabschreibung

Rückwirkend zum 1.7.2024 soll eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge (z.B. solche, die vollständig mit E-Fuels angetrieben werden) eingeführt werden. Hierdurch soll die Anschaffung der betroffenen Fahrzeuge attraktiver gemacht werden. Die Sonderabschreibung gilt für Neuzulassungen bis Ende 2028.

 

Praxishinweis:

Nicht konkretisiert ist bislang die Höhe der gewährten Sonderabschreibung (z.B. in Höhe von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG, vgl. § 7c Abs. 1 EStG bei Elektronutzfahrzeugen und elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern).

 

§ 7g Abs. 5 EStG oder § 7c EStG

Firmenwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge: Erhöhung des Deckels für den Bruttolistenpreis von 70.000 € auf 95.000 €

Die Bruttolistenpreisgrenze soll um 25.000 € auf 95.000 € (vormals 70.000 €) angehoben werden.

 

Praxishinweis:

Geplant ist außerdem eine steuerliche Gleichstellung von ausschließlich mit E-Fuels betriebenen Kraftfahrzeugen mit vollelektrischen Fahrzeugen, insbesondere bei der Kfz-Steuer und der Dienstwagenbesteuerung.

   
§ 6 Abs. 1 Nr. 4/3 EStG

Steuer- und Beitragsfreiheit für Zuschläge zur Mehrarbeit

Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei:

  • für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden,
  • für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
§ 3b EStG [?]

Steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

Wenn Arbeitgeber eine Prämie für die Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.

§ 40a EStG [?]

Prozentuale Steuerfreistellungen für ausländische Fachkräfte

Neu zugewanderte Fachkräfte können in den ersten drei Jahren 30%, 20% und 10% vom Bruttolohn steuerfrei stellen. Für diese Freistellung wird eine Unter- und Obergrenze für den Bruttolohn definiert.

 

Hinweis:

Zu möglichen Umsetzungsschwierigkeiten in der Lohnabrechnung vgl. Thurow, „Steuerrabatte“ für ausländische Fachkräfte – eine lohnbuchhalterische Blackbox.

 
Forschungszulage
Ausweitung der Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. €
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage soll um weitere 2 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht werden. Die maximale Zulage würde sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. € und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 4,2 Mio. € erhöhen.
 
§ 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 FZulG

 

Sonstige geplante Neuerungen (Auswahl):

  • Erhöhung der Schwelle, ab der Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, von derzeit 20 Mitarbeitenden auf 50 Mitarbeitende.
  • Von den Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das an die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) angepasst wird, sollen zunächst weniger als 1.000 Unternehmen direkt erfasst sein. Der europarechtlich vorgeschriebene Umsetzungszeitrahmen wird so weit als möglich ausgenutzt. Die CSDDD soll demnach gelten:
    ab 2027: Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten weltweit und 1.500 Mio. € Umsatz;
    ab 2028: Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit und 900 Mio. € Umsatz;
    ab 2029: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten weltweit und 450 Mio. € Umsatz.
    Ab Inkrafttreten der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) zum 1.1.2025 können die Unternehmen die Berichte nach dem LkSG durch die aufgrund von EU-Recht neu vorgesehenen Berichte nach der CSRD ersetzen. Bis dahin wird von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten nach dem LkSG abgesehen.
    Mit Blick auf KMU sollen verbindliche Standards festgelegt werden, nach denen Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei KMU in ihrer Lieferkette Informationen abfragen dürfen. Beabsichtigt wird hiermit, für die vielen kleinen Unternehmen, die nur nachgelagert betroffen sind, spürbare Erleichterungen zu schaffen.
  • Exportkontrolle: Eingeführt werden soll ein neues beschleunigtes Erklärverfahren im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Geplant ist, Sammelgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen verstärkt anzuwenden.
  • Erwerbstätigkeit von Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Zur Förderung der Weiterarbeit im Rentenalter werden für die Betroffenen die Arbeitgeberbeiträge
    – zur Arbeitslosenversicherung gestrichen und an den Arbeitnehmer ausgezahlt sowie
    – zur Rentenversicherung gestrichen und an den Arbeitnehmer ausgezahlt, falls der Arbeitnehmer sich gegen freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung entscheidet.
    Neben der Möglichkeit, monatliche Zuschläge auf die künftige Rente für das Aufschieben des Renteneintritts zu bekommen, werden sich Arbeitnehmer künftig auch für eine Rentenaufschubprämie entscheiden können. Dabei erhält der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe der entgangenen Rentenzahlung. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer auch den seitens der Rentenversicherung eingesparten Beitrag zur Krankenversicherung. Diese Rentenaufschubprämie soll zudem abgabenfrei sein.


[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 8/2024

BC20240811

 

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