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Verspätete Offenlegungen: Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 2.4.2024

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Verlängerte Offenlegungsfrist für Rechnungslegungsunterlagen betreffend das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2022

 

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr zum 31.12.2022 ein Jahr später am 31.12.2023 endet, bei unterlassener Offenlegung vor dem 2.4.2024 vorerst kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden wird. Diese Entscheidung soll die nach wie vor anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie bzw. deren Nachwirkungen berücksichtigen und den Bilanzierenden eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Zu einer Verlängerung der Offenlegungsfrist kam es jedoch nicht.


 

Praxis-Info!

Gemäß § 325 Abs. 1a HGB besteht eine Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres, innerhalb der der entsprechende Jahres- und Konzernabschluss – nach Feststellung und gegebenenfalls Prüfung durch den Abschlussprüfer – offengelegt werden muss.

Nach Ablauf dieser Frist leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei unvollständiger oder nicht fristgerechter Offenlegung gemäß § 335 HGB von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld wird als Zwangsgeld wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt. Für Jahres- und Konzernabschlüsse mit Abschlussstichtagen zum 31.12.2022 endet die gesetzliche Frist zur form- und fristgerechten Offenlegung somit zum 31.12.2023, wobei keine gesetzliche Verlängerung vorgesehen ist. Diese gesetzliche Frist kann auch nicht durch das BfJ verlängert werden.

Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie bzw. deren Nachwirkungen können Verzögerungen bei der Erstellung, Prüfung, Feststellung und anschließenden Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, auftreten. Um den aktuellen besonderen Bedürfnissen der Offenlegungspflichtigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Nachwirkungen Rechnung zu tragen, hat das BfJ in Absprache mit dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) eine Stellungnahme veröffentlicht. Diese besagt, dass vor dem 2.4.2024 keine Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet werden, deren Offenlegungsfrist am 31.12.2023 endet und deren Jahres-/Konzernabschlüsse noch nicht offengelegt wurden. Diese Maßnahme entspricht der vorübergehenden Aussetzung von Sanktionen für nicht fristgerecht offengelegte Jahres- und Konzernabschlüsse, die das BfJ analog zum Vorjahr umsetzen möchte. Damit sollen nach Ansicht des BfJ angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Obwohl die gesetzliche Offenlegungsfrist unverändert bleibt, erhalten Unternehmen bis zum 1.4.2024 die Möglichkeit, Jahres- und Konzernabschlüsse mit Abschlussstichtagen zum 31.12.2022 offenzulegen, ohne dabei Sanktionen befürchten zu müssen.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 2/2024

BC20240208

 

 

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