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Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Berechnung des Grundlohns

Christian Thurow

BFH Urt. v. 10.8.2023 – VI R 11/21

 

Die entscheidende Basis für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der maßgebende Grundlohn. Doch was genau gilt dabei als Grundlohn – der vertraglich vereinbarte Arbeitslohn oder der dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließende Arbeitslohn? Der BFH schafft Klarheit.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin gewährte ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Des Weiteren bot sie ihren Arbeitnehmern eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung mittels Unterstützungskasse an. Die Arbeitnehmer konnten dabei im Wege der Gehaltsumwandlung in die Unterstützungskasse einzahlen. Bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge stellte die Klägerin dabei auf den Arbeitslohn vor Gehaltsumwandlung als Bemessungsgrundlage ab.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass lediglich der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn – also nach Berücksichtigung (Abzug) der Gehaltsumwandlung – als Bemessungsgrundlage dient. Daher seien die von der Klägerin als steuerfreie Zuschläge behandelten Beträge entsprechend zu vermindern.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Wie aus dem Gesetzestext direkt hervorgeht, ist der Grundlohn der laufende Lohn, welcher dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der Zeitpunkt und die Höhe des Zuflusses sind dabei ohne Belang. Insofern stellt im Ausgangsfall der Arbeitslohn vor Gehaltsumwandlung – also der dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitslohn – die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dar.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2023

BC20231117

 

 

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