Unerlaubte Bankgeschäfte im Insolvenzfall: BGH Urt. v. 9.11.2023, III ZR 105/22
Die Haftung der Geschäftsführungsorgane von Kapitalgesellschaften beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Bei mehreren Geschäftsführern gilt dabei der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Geschäftsführer sind gemeinschaftlich verantwortlich und haften gemeinsam. Zur Frage, inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen die Haftung der Geschäftsführer im Innen- und Außenverhältnis beschränken können, hat der BGH kürzlich Stellung genommen und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und fortentwickelt.