Teil 1: Fortführung eines Einzelunternehmens durch den Nießbraucher

Wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge Betriebs-vermögen auf die nächste Generation übertragen wird, geschieht dies häufig unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs. Ziel ist es, die Altersversorgung des Übergebers zu sichern und zugleich die schenkungsteuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Die jüngere Rechtsprechung des BFH stellt Berater und Steuerpflichtige jedoch vor neue Herausforderungen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Nach bisheriger Rechtslage lag eine unentgeltliche Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG vor, wenn ein Gewerbebetrieb schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen und die gewerbliche Tätigkeit durch den Nießbraucher fortgesetzt wurde. Entsprechend waren die Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter fortzuführen; es kam nicht zur steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven.
Schon im Jahr 2017 hatte der BFH allerdings im Fall eines verpachteten Gewerbebetriebs eine begünstigte Betriebsübertragung verneint. Mit Urteil vom 29.1.2025 (Az.: X R 35/19) hat der BFH nun seine einschränkende Rechtsprechung ausdrücklich auf aktive Betriebe erweitert.
Lösung
1. Ausdehnung der einschränkenden Rechtsprechung auf aktive Betriebe
Für eine Betriebsübertragung ist es demnach erforderlich, dass der Übertragende seine gewerbliche Tätigkeit beendet. Somit kommt es zukünftig generell zur Aufdeckung der stillen Reserven, wenn der Schenker/Nießbraucher die gewerbliche oder verpachtende Tätigkeit fortsetzt. Steuerlich bleibt der Betrieb dann beim Schenker. Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden entnommen und zu Privatvermögen des Beschenkten.
Die ertragsteuerlichen Folgen für den Schenker können erheblich sein, zumal ihm aus der Übertragung keine entsprechende Liquidität zufließt. Da der Betrieb fortgeführt wird, können die steuerlichen Begünstigungen für eine Betriebsaufgabe nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn deren sonstige Voraussetzungen vorliegen (Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernd berufsunfähig).
Für den Beschenkten können sich ebenfalls steuerliche Nachteile ergeben, da mangels Übertragung eines Betriebs die schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen nicht beansprucht werden können. Insoweit schlägt die ertragsteuerliche Beurteilung auf die Schenkungsteuer durch. |
2. Begünstigung bei Beendigung des Nießbrauchs
Fällt der Nießbrauch später weg (durch Verzicht oder Tod des Nießbrauchers), erfolgt zu diesem Zeitpunkt der begünstigte Betriebsübergang auf den Beschenkten, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Schenkers fortführt. Die vorher bereits geschenkten Wirtschaftsgüter im Privatvermögen werden dann zum Teilwert (Verkehrswert) wieder in das Betriebsvermögen eingelegt.
3. Wichtige Übergangsregelung
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28.10.2025 auf das Urteil reagiert und folgende Anwendungsregelung für die Übertragung aktiver Betriebe erlassen:
- Die neue Auffassung gilt zwingend für alle Übertragungen nach dem 17.4.2025 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des oben genannten BFH-Urteils vom 29.1.2025).
- Bei Übertragungen vor dem 17.4.2025, die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, können auf gemeinsamen Antrag der beiden Beteiligten die Buchwerte aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden.
Praxishinweise: - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der neuen Rechtsprechung ausdrücklich nicht betroffen. Dies hat auch die Finanzverwaltung in dem betreffenden Anwendungsschreiben vom 28.10.2025 klargestellt. Insoweit handelt es sich also weiterhin um privilegierte Betriebsübertragungen, auch wenn der Schenker/Nießbraucher weiterhin aktiv oder als Verpächter tätig wird.
- Nachdem in diesem Beitrag die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Buchwertfortführung bei der Übertragung von (Einzel-)Gewerbebetrieben beschrieben wurden, soll in Kürze ergänzend in einer weiteren Darstellung auf die Rahmenbedingungen bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen (Personengesellschaften) eingegangen werden.
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RA/StB Frank Moormann, Partner der PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Braunschweig
BC 3/2026
BC20260303