FG Köln Urt. v. 10.9.2025 – 3 K 194/23 (Revision zugelassen)

Unter Krypto-Lending versteht man die vorübergehende entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kryptowerten. Umstritten ist, ob die hiermit verbundenen Einkünfte als sonstige Einkünfte oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger überließ auf einer Krypto-Plattform anderen Teilnehmern gegen Gebühr Bitcoin (Krypto-Lending). Die hieraus erzielten Einkünfte sind der Höhe nach unstrittig.
Das Finanzamt veranlagte die Einkünfte im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 10.5.2022 (BStBl. I 2022, 668) als sonstige Einkünfte.
Der Kläger begehrte dagegen die Veranlagung als Kapitaleinkünfte und damit die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25%. Der Kläger argumentierte, dass Schweizer Kantone wie Zug oder Lugano Kryptowerte wie Bitcoin als Zahlungsmittel für Steuern und Gebühren akzeptieren. Das Krypto-Lending stelle insofern eine Form des Fremdwährungsdarlehens dar und sei daher analog den Kapitaleinkünften zuzuordnen.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht den Ausführungen des Klägers. Ausführlich legt das Gericht dar, dass es sich bei Krypto-Werten nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Anders als bei einer staatlichen Währung gibt es keine natürliche oder juristische Person oder Institution, die verpflichtet wäre, eine dem Kryptowert immanente (innewohnende) Forderung zu erfüllen oder den Kryptowert entgegenzunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einzelne Wirtschaftsteilnehmer Kryptowerte als Zahlungsmittel akzeptieren. Dies sind individuelle Entscheidungen, die keine staatliche Akzeptanz bewirken.
Da Kryptowerte nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen sind, liegt bei einer Überlassung von Kryptowerten keine Geld- bzw. Kapitalüberlassung vor. Somit können die hieraus erzielten Erträge auch nicht den Kapitaleinkünften zugerechnet werden. Vielmehr handelt es sich, wie vom Finanzamt veranlagt, um sonstige Einkünfte.
Das FG Köln weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, das El Salvador (seit September 2021) und die Zentralafrikanische Republik (seit April 2022) Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptieren. Da der Ausgangsfall jedoch das Steuerjahr 2020 betrifft, wurde die später erfolgte staatliche Anerkennung nicht berücksichtigt. Die Urteilsbegründung ist somit nur für Zeiträume vor September 2021 einschlägig. Übrigens – bereits im März 2023 hatte die Zentralafrikanische Republik ihren Kurs korrigiert und die Anerkennung von Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel revidiert. Nach dem aktuellen Stand ist somit El Salvador das einzige Land, welches Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkennt. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 2/2026
BC20260223