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Reform der privaten Altersvorsorge

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Das gesamte Rentensystem in Deutschland beruht auf gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge. Im Rahmen einer Gesamtreform soll die gesetzliche Rente zukünftig die „Basisabsicherung“ bleiben und die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge deutlich wichtiger werden.

Durch das bereits Ende Dezember 2025 verabschiedete „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz“ soll zukünftig eine Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung bei Beschäftigten mit geringem Einkommen erreicht werden. Mit der von der Bundesregierung angestrebten Reform der Riester-Rente durch das Altersvorsorgereformgesetz zum 1.1.2027 soll die private Altersvorsorge renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler werden.


 

Praxis-Info!

 

Altersvorsorgereformgesetz

Das sog. Altersvorsorgereformgesetz enthält im Regierungsentwurf (BR-Drs. 768/25) folgende Schwerpunkte:

  • Einführung eines Altersvorsorgedepots ohne Garantievorgaben, das höhere Renditechancen ermöglicht. Daneben soll es weiterhin Garantieprodukte geben, bei denen das garantierte Kapital 80% oder 100% der eingezahlten Beiträge betragen darf.
  • Flexiblere Auszahlungsphase, indem alternativ zur lebenslangen Leibrente langlaufende Auszahlungspläne (Laufzeit mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) ohne Restkapitalverrentung zulässig sein sollen.
  • Beibehaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen und Sonderausgabenabzug (Günstigerprüfung). Die Zulagen sollen wie bisher aus Grundzulage und Kinderzulage bestehen.

    – Die Grundzulage soll bis 1.200 € Eigenbeiträge 30% (ab 2029 = 35%) betragen; die übersteigenden Eigenbeiträge sollen mit 20% bis zum Höchstbetrag von 1.800 € (maximale Grundzulage 30% von 1.200 € = 360 € zuzüglich 20% von 600 € = 120 €, Summe 480 €) gefördert werden.

    – Die Kinderzulage soll 25% der Eigenbeiträge, maximal 300 € je Kind betragen.

    – Der Sonderausgabenabzug-Höchstbetrag für die Eigenbeiträge soll 1.800 € zuzüglich der gewährten Zulagen betragen.

  • Für bestehende Riester-Bestandsverträge (Abschluss vor dem 1.1.2027) sollen die bisherigen Regelungen unverändert weiter gelten.

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 30.1.2026 für eine Ausdehnung der vorgesehenen Förderung durch eine Ausweitung der Förderberechtigten (z.B. auf Selbstständige und eine Erhöhung der Grenze der geförderten Eigenbeiträge z.B. auf 3.000 €) ausgesprochen (BR-Drs. 768/25 – Beschluss). Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren soll in der ersten Jahreshälfte 2026 abgeschlossen werden.

 

 

Frühstart-Rente für Kinder

Die Bundesregierung hat zudem die sog. Frühstart-Rente für Kinder ab sechs Jahren auf den Weg gebracht. Danach ist Folgendes geplant:

Der erste Jahrgang, der von der Frühstart-Rente profitieren soll, sind die Kinder des Geburtsjahrgangs 2020; ältere Kinder (Geburtsjahrgänge bis 2019) erhalten vorerst keine staatliche Förderung. Alle Kinder und Jugendlichen vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr sollen eine staatliche Förderung in Höhe von 10 € monatlich in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Zusätzlich können private Einzahlungen z.B. von den Eltern oder Großeltern vorgenommen werden.

Ab Erreichen der Volljährigkeit kann das angesparte Kapital der Frühstart-Rente durch einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge weiter erhöht werden. Sämtliche Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase im Rentenalter steuerfrei.

Das im Laufe dieses Jahres zu verabschiedende Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft treten.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 3/2026

BC20260301

 

 

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