BFH Urt. v. 5.2.2026 – III R 18/25

1. Eine
Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist
der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung
gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur
gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und
immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
2. Die
bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den BFH
ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem
Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013
weiterhin maßgeblich.