BFH Urt. v. 7.5.2026 – V R 35/24

Ein Verspätungszuschlag kann auch dann festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung zu einer Erstattung führt und der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen ist bei der Entscheidung über die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht zu berücksichtigen.
Wird während eines Klageverfahrens die Steuerfestsetzung so geändert, dass statt einer Zahllast ein Erstattungsbetrag entsteht, kann das Finanzamt den zunächst als gebundene Entscheidung festgesetzten Verspätungszuschlag durch einen neuen Bescheid ersetzen, der auf einer Ermessensentscheidung beruht.
[Leitsatz d. Red.]