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Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes

Christian Thurow

FG München, Urt. v. 30.4.2025 – 4 K 1312/24

 

Verstößt das bayerische Grundsteuermodell gegen den Gleichheitsgrundsatz, da bei der Berechnung der Grundsteuer lediglich auf die Grundstücksgröße und nicht auf den Grundstückswert abgestellt wird?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) sieht ein dreistufiges Verfahren vor:

  • 1. Stufe: Durch Multiplikation der Fläche mit einer Äquivalenzzahl (0,04 € je m² Grund und Boden bzw. 0,50 € je m² Wohn- und Nutzflächen der Gebäude) wird der Äquivalenzbetrag festgestellt.
  • 2. Stufe: Feststellung des Grundsteuermessbetrags durch Multiplikation von Äquivalenzbetrag und Grundsteuermesszahl. Die Grundsteuermesszahl beträgt in Bayern im Regelfall 100% und wird für Wohnflächen auf 70% ermäßigt.
  • 3. Stufe: Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem von der Gemeinde festgelegten jeweiligen Hebesatz.

Wie zu sehen, erfolgt die Berechnung der Grundsteuer ausschließlich anhand der Fläche von Grund und Boden sowie der Wohnfläche. Individuelle Wertfaktoren wie z.B. die Lage des Grundstücks bleiben unberücksichtigt. Aus Sicht des Klägers verstößt dies gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da wertmindernde Faktoren nicht beachtet werden und es somit zu einer Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten kommt.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) München widerspricht der Auffassung des Klägers. Die Grundsteuer dient zur Finanzierung der Gemeinden und kommt damit der kommunalen Infrastruktur zugute. Öffentliche Leistungen, wie der Schutz des Privateigentums durch Brandschutz oder Räumungsdienste, Infrastrukturausgaben, Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze, für kulturelle Einrichtungen sowie Ausgaben zugunsten der Wirtschaftsförderung können bei typisierender Betrachtung auf die Gemeindefläche umgelegt werden. Größeren Grundstücken wird dabei ein größerer Aufwand zugerechnet. Individuelle Wertfaktoren spielen bei einer solchen Betrachtungsweise keine Rolle. Dass die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Grundstückseigentümer und deren persönliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben, ergibt sich in zulässiger Weise aus der Ausgestaltung der Grundsteuer als Objektsteuer.

Der Gesetzgeber ist auch berechtigt, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen. Eine Förderung von bezahlbarem Wohnraum durch eine Ermäßigung der Grundsteuer für Wohnflächen ist daher nicht zu beanstanden.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 7/2025 

BC20250728

 

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