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  • 20 Jahre elektronische Form

    Prof. Dr. Thomas Riehm
    Am 1. August 2001, vor genau 20 Jahren, ist das „Gesetz zur Anpassung von Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ in Kraft getreten. Es brachte die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) sowie die nominelle Gleichstellung der elektronischen Form der Schriftform (§ 126 III BGB) – die für die meisten Schriftformerfordernisse sogleich wieder ausgeschlossen wurde.
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  • Reform des NetzDG: schon überholt?

    Renate Künast
    Die Zukunft unserer Demokratie wird im Netz entschieden, davon bin ich überzeugt. Rechte Verschwörungserzählungen, Hass und Desinformation in Wahlkämpfen oder Abstimmungen, Versuche, Parlamente zu stürmen sowie gewalttätige Demonstrationen zeigen die Sprengkraft systematischer rechter Vernetzung und Mobilisierung im und durch das Netz.
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  • Digitalität und Interdisziplinarität

    Prof. Dr. Petra Gehring
    Der digitale Wandel gleicht einem seismischen Phänomen: Er schafft Umbrüche, die quer zu den Grenzen von Rechtsgebieten verlaufen. Aus gutem Grund wählt die RDi daher einen themenbezogenen Zugang zur ganzen Breite des Rechts im digitalen Feld.
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  • Digitale Rechtsdienstleistungen am Scheideweg

    Dr. Frank Remmertz
    Jetzt soll alles ganz schnell gehen. Der Gesetzgeber hat im Herbst letzten Jahres gleich mehrere Reformpakete im anwaltlichen Berufsrecht auf den Weg gebracht, die noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden sollen. Dazu gehört neben der „großen BRAO-Reform“ mit einer Neuordnung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften auch ein Gesetzentwurf zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Mit diesem Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anwaltschaft und für Inkassodienstleister einander angenähert werden. Einerseits sollen Inkassodienstleister künftig stärker im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) reguliert und ihnen Informationspflichten gegenüber den Rechtsuchenden auferlegt werden. Andererseits soll der Anwaltschaft gestattet werden, in bestimmten Fällen wie Inkassodienstleister Erfolgshonorare zu vereinbaren. Sogar Prozessfinanzierung soll für sie nicht länger tabu sein.
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  • KI zwischen EU-Regulierung und vertraglichen Vereinbarungen

    Jochen Scholten
    .Auch in den nächsten Monaten lohnt sich ein Blick nach Brüssel: Es wird erwartet, dass die EU-Kommission einen Entwurf für den Regulierungsrahmen zum Thema Künstliche Intelligenz („KI“) vorlegt. Hierbei sollen zum einen die Risiken von KI adressiert werden, zum anderen will die Kommission aber auch die Entwicklung und Verwendung von KI in Europa fördern
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  • Macht und Digitalisierung

    Manuela Rottmann
    Allerorten ist zu lesen, dass die Corona-Pandemie der Digitalisierung einen Schub verleiht. Diese Entwicklung mag in vielerlei Hinsicht erfreulich sein und einen gesellschaftlichen Fortschritt beschreiben. Gleichzeitig ist es wie mit jeder Weiterentwicklung: Die einen freuen sich über neue Möglichkeiten, andere fühlen sich durch das Infragestellen althergebrachter Gewissheiten auf die Probe gestellt. Im Verhältnis zwischen Recht und Digitalisierung drängt sich die Frage auf, wo Rechtsdienstleistung und Justiz in diesem Spannungsfeld zu verorten sind.
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  • Zivilprozess im 21. Jahrhundert

    Dr. Thomas Dickert
    Der Bürotag beginnt für den durchschnittlichen Richter damit, dass er sich am Computer einloggt und seine E-Mails durchsieht. Wenn er nicht mit Spracherkennung diktiert, fertigt er auf dem Rechner Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Justizsoftware unterstützt ihn mit Vorlagen bei den  Routinearbeiten. In Datenbanken der Fachverlage recherchiert er Gesetze, Urteile und Literatur. Spätestens seit die täglichen Infektionszahlen den Alltag bestimmen, nutzt er auch die Möglichkeiten zur Videoverhandlung und -vernehmung. Die Geschäftsstellen kommunizieren inzwischen mit Parteivertretern per beA. In den nächsten Jahren wird die E-Akte bei den Zivilgerichten flächendeckend eingeführt.
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  • Alles digital – auch im Recht

    Prof. Dr Florian Möslein, Prof. Dr. Thomas Riehm, Dr. Markus Kaulartz
    „Everything that can be digital will be digital“. Der vielzitierte, seinerzeit prophetische Satz, den Nicolas Negroponte vor bereits 25 Jahren geprägt hat, bewahrheitet sich zunehmend. Er spiegelt sich auch im Recht wider. Während die Begriffe LegalTech, FinTech oder auch RegTech technologische Innovation in Einzelsektoren zum Ausdruck bringen, die sie teils grundlegend umkrempeln, zeigt sich in Wissenschaft und Praxis immer mehr, dass der Blickwinkel breiter sein muss.
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  • Digitalisierung und Recht

    Georg Eisenreich
    Bill Gates hat es auf den Punkt gebracht. Er sagte: „Wir überschätzen immer den Wandel, der in den nächsten zwei Jahren passieren wird und unterschätzen den Wandel, der in den nächsten zehn Jahren passieren wird.“ Er hat Recht. Deshalb muss Deutschland bei der Digitalisierung Tempo machen. Dabei führen der rasante technologische Fortschritt und dynamische Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu neuen rechtlichen, politischen und ethischen Fragen. Diese müssen diskutiert und geklärt werden, zum Beispiel: Wer haftet nach welchem Maßstab bei Unfällen mit autonom fahrenden Autos? Wie können Meinungsfreiheit und Ehrschutz in Zeiten von Hass und Hetze in den sozialen Medien in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden? Wie kann Europa seine digitale Souveränität zurückgewinnen? Wie kann die Markt- und Datenmacht monopolartiger Internetkonzerne so begrenzt werden, dass sie keine Gefahr für die Demokratie und den freien Wettbewerb darstellen?
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