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Wertpapiere ohne Medienbrüche

Von Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz
„Mehr Fortschritt wagen“ – diese Überschrift über die Vorhaben der neuen Bundesregierung gilt für viele Politikfelder, ganz besonders aber für die Digitalisierung von Kommunikation und Verfahren in Staat und Gesellschaft. So haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart, dass digitale Finanzdienstleistungen in Zukunft ohne Medienbrüche funktionieren sollen. Gerade im Wertpapierbereich gibt es noch viele dieser Brüche – etwa bei der Begebung von Wertpapieren. Nachdem in der letzten Legislaturperiode durch das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG) ein erster Schritt in die Richtung unternommen wurde, wollen wir die Digitalisierung im Wertpapierrecht nun mit Nachdruck weiter vorantreiben.
Foto_Editorial_RDi_03_2022_Buschmann_WEBEs gibt in der Praxis etwa das klare Bedürfnis nach Unternehmensfinanzierungen auch durch Wertpapiere, die ausschließlich elektronisch oder sogar mittels Blockchain-Technologie begeben werden. Durch das eWpG wird eine solche Begebung von Schuldverschreibungen, Pfandbriefen und Investmentanteilsscheinen ohne jede Art der Verbriefung möglich. Aktien sind jedoch bislang nicht eingeschlossen. Das wollen wir ändern. Denn die beiden nach dem eWpG vorgesehenen Wege der elektronischen Begebung von Wertpapieren, in Form von Zentralregisterwertpapieren oder Kryptowertpapieren, eignen sich auch für die Emission von Aktien.

Durch die Zentralregisterwertpapiere wird die Sammelurkunde für Wertpapiere durch ein Zentralregister ersetzt. Das ist auf Aktien übertragbar. Das eWpG geht aber noch weiter. Es regelt die Begebung von Kryptowertpapieren vollständig neu. Jede Verfügung über sie oder über Rechte aus oder an ihnen muss sich aus der Blockchain ergeben. Auch diese Technologie kann für die Emission von Aktien eingesetzt werden.

Wenn der Gesetzgeber elektronische Aktien auf der Blockchain einführt, werden diese Aktien sich von herkömmlichen Aktien dadurch unterscheiden, dass sie nicht verbrieft sind. Aber sie werden die gleichen Rechte und Pflichten vermitteln wie solche, die auf analogem Weg begeben wurden. Die neuen elektronischen Aktien werden also keine eigene Aktienart bilden. Sie sollen aber die Chance auf neue Märkte und Effizienzgewinne eröffnen.

Wir wollen bei all dem sicherstellen, dass die Form der Aktie keine nachteiligen Auswirkungen hat auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär. Bei den Mitgliedschaftsrechten werden wir dafür angepasste Regelungen zu schaffen haben. Auch werden wir uns mit einigen Sonderregelungen für die Aktienübertragung noch eingehender beschäftigen müssen. Besonders die Blockchain-Technologie wirft für die Anwendung auf Aktien viele neue und spannende rechtliche Fragen auf.

Insgesamt: Wir werden den Wertpapierbereich weiter für die Digitalisierung öffnen, ohne dabei die grundlegenden Sicherungen des deutschen Rechts aufs Spiel zu setzen.

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