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Autorenhinweise
Redigier- und Zitierrichtlinien

Stand: 3/2024

I. Einsendungen

Manuskripte senden Sie uns bitte als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, docx oder rtf, nicht pdf) an rdi@beck.de.

II. Länge

Die Länge des jeweiligen Beitrags wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:

Rubrik

Zeichen

Aufsätze

max. 35.000

Anmerkung

max. 8.000 (exkl. Leitsätze, Sachverhalt, Gründe)

Editorial

3.000

 

Die Zeichenzahl bei Aufsätzen versteht sich jeweils inklusive Leerzeichen und Fußnoten; Anmerkungen und Editorials enthalten keine Fußnoten (Zitate sind hier in Klammerzusätzen möglich). Die Zeichenzahl versteht sich dort inkl. Leerzeichen.

Sollte der Umfang Ihres Beitrags die oben genannten Richtwerte voraussichtlich in signifikantem Maße übersteigen, wenden Sie sich bitte an die oben genannte E-Mail-Adresse zur Klärung des weiteren Vorgehens.

III. Formatierung

Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett für Überschriften, kursiv, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden. 

IV. Autorenzeile und Autorenhinweis („Sternchenfußnote“)

Die Autorenzeile enthält Beruf, akademische Titel sowie Vor- und Nachname des Autors:

RA Dr. Max Mustermann
Prof. Dr. Max Mustermann

Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der das Berufsfeld des Autors und ggf. weitere Titel (LL.M., etc.) oder Berufsbezeichnungen genannt werden.

Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht an der Universität München.

Der Autor, LL.M. (Houston), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Hamburg.

IV. Aufsätze

1. Titel

Die Beiträge sollen mit einem prägnanten, kurz gehaltenen und substantivisch gebildeten Titel ohne Abkürzungen und ohne Vorschriften betitelt werden. Insbesondere darf der Titel keinen vollständigen Satz darstellen. Er darf in der Druckfassung maximal dreizeilig sein.

Ein Untertitel sollte nur verwendet werden, wenn er zur Konkretisierung unbedingt erforderlich ist, er darf 70 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten.

2. Abstract

Jedem Aufsatz wird ein Abstract vorangestellt. Das Abstract soll bei den Lesern Neugier wecken, indem es auf die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Daneben soll es eine kurze und prägnante Inhaltsangabe sowie einen Ergebnissatz enthalten, der Umfang darf 650 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Das Abstract darf keine Fußnoten enthalten. Die Redaktion behält sich vor, das Abstract selbst zu formulieren.

3. Zwischenüberschriften

Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.

Zwischenüberschriften sind im Format „I., 1., a) aa)“ zu nummerieren. Weitere Untergliederungen sind nicht zu verwenden.

Die Zwischenüberschriften sind kurz zu halten, sie dürfen in der Druckfassung maximal  zweizeilig sein. Auch Zwischenüberschriften dürfen keinen vollständigen Satz darstellen.

4. Zusammenfassung/Fazit/Ausblick

Jeder Beitrag enthält am Ende eine Zusammenfassung/ein Fazit/einen Ausblick. Darin sind die grundlegenden Thesen bzw. Lösungsansätze des Beitrags noch einmal knapp darzustellen. Zudem können Folgerungen gezogen und/oder ein Ausblick auf künftige Entwicklungen gegeben werden.

5. Fußnoten

Fußnoten sind sparsam zu verwenden; der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10 % des Gesamtumfangs nicht überschreiten. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden.

Fußnoten haben eine reine Nachweisfunktion und dürfen keinen weiteren Text enthalten; ergänzende inhaltliche Ausführungen sind zu vermeiden. Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Lesern zur Verfügung stehen; in der Regel reicht die Angabe eines oder zweier Werke aus (ggf.: statt aller ...).

Zitate aus Literatur, Zeitschriften und Rechtsprechung werden wiederholt. Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für reine Querverweise (z.B. „s. oben Fn. 12“).

a) Literaturzitate aus Monografien, Handbüchern und Kommentaren

Es wird unter Angabe der Werkabkürzung des Verlags C.H.Beck zitiert.

Die geltende Werkabkürzung wird im Zitierportal des Verlags C.H.Beck aufgeführt:

https://zitierportal.beck.de/, unter Literatur

Die RDi verwendet die Werkabkürzung 1.

Der Titel des Werks wird nur beim ersten Nachweis genannt, es sei denn, er ist in der Werkabkürzung enthalten. Auflage und Erscheinungsjahr bzw. Stand der EL werden bei jedem Nachweis genannt und durch Kommata getrennt.

Der Bearbeiter wird immer an die Werkabkürzung angefügt (außer bei Festschriften):

Besteht die Werkabkürzung nur aus Namen der Herausgeber/Autoren wird der Bearbeiter an die Namen angefügt und der Titel wird beim ersten Mal genannt:

Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, BGB § 305 Rn. 1
bei weiteren Zitaten: Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 305 Rn. 1

Besteht die Werkabkürzung aus einem Sachtitel, wird der Bearbeiter an den Titel angefügt:

MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2021, BGB § 309 Rn. 6
bei weiteren Zitaten ebenso

MAH ArbR/Gallner, 5. Aufl. 2021, BEEG § 18 Rn. 2
bei weiteren Zitaten ebenso

Besteht die Werkabkürzung aus einer Kombination von Personennamen und Titel, wird der Bearbeiter auch an den Titel angefügt:

Geigel Haftpflichtprozess/Kaufmann, 29. Aufl. 2024, Kap. 26 Rn. 12

bei weiteren Zitaten ebenso

Bei Monografien entsprechend ohne Bearbeiter:

Schneider Datenschutz, 2. Aufl. 2019, S. 5
bei weiteren Zitaten ebenso

Für Festschriften gilt jeweils eine Werkabkürzung mit Jahreszahl, das Jahr wird immer wiederholt und der Bearbeiter wird vorangestellt:

bei allen Zitaten: Wacke FS Wiedemann, 2002, 167 (169 ff.)

b) Literaturzitate aus Zeitschriften

Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben der Zeitschrift das volle Erscheinungsjahr und die Anfangsseite; die konkret zitierte Seite wird ggf. in Klammern angefügt, Randnummernhinweise folgen ohne Klammern:

Mustermann RDi 2024, 23 (25)

Mustermann RDi 2021, 23 Rn. 12

c) Gerichtsentscheidungen

Es sind anzugeben das Gericht und die Fundstelle (zunächst amtl. Sammlung, RDi, alternativ andere Fachzeitschriften):

BGH RDi 2024, 2606 Rn. 7

BGHZ 177, 272 Rn. 12 = RDi 2008, 3128; BGH RDi 2008, 2178

Entscheidungen mit BeckRS-Fundstellen werden mit Datum und Aktenzeichen zitiert:

BGH 29.9.2021 – IV ZR 99/20, BeckRS 2021, 30880

EuGH-Entscheidungen werden zusätzlich mit der ECLI-Nummer zitiert:

EuGH ECLI:EU:C:2019:701 = RDi 2019, 3290

Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle generieren können. Diese Entscheidungen werden zwin­gend mit Datum und Aktenzeichen zitiert:

OLG Frankfurt a.M. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R (wir ergänzen die Fundstelle)

d) Normzitate

Normen werden unter Verwendung römischer und arabischer Zahlen zitiert:

            § 812 I 1 Alt. 1 BGB

            §§ 120, 122 BGB

            § 307 III 1, § 308 BGB

            § 30 IIa OWiG; § 20 I Nr. 1 UmwG

            RL 2000/31/EG; seit 2015: RL (EU) 2022/2557

e) Amtliche Veröffentlichungsorgane

Amtsblätter, Bundesgesetzblatt etc. werden nach amtlichem Vorbild zitiert:

BGBl. 2011 I 2586, seit 2023: BGBl. 2024 I Nr. 399

ABl. 1980 L 2, 14, seit Okt. 2023: ABl. L 2024/1069

f) Materialien und Drucksachen

BT-Drs. 15/4053, 13

COM(2012) 558 final, 5

g) Internetquellen

Internetquellen werden zitiert mit Autor/Institution, Titel, ggf. Veröffentlichungsdatum, ggf. konkreter Fundstelle innerhalb der Internetquelle und Fundstelle im Internet. Falls die Internet-Adresse mehr als 28 Zeichen umfasst, wird durch die Redaktion ein Linkkürzungsservice des Beck-Verlags genutzt.

Beispiel:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Das Projekt GAIA-X, Oktober 2019, S. 28, abrufbar unter: https://beck-link.de/ywyr5.

Das Datum des letzten Abrufs soll für sämtliche zitierten Internetquellen am Ende der Sternchenfußnote mitgeteilt werden, um die Lesbarkeit des Beitrags zu gewährleisten.

V.  Anmerkungen

Entscheidungsbesprechungen sind insgesamt vom Autor bzw. der Autorin zu verfassen, dh Leitsätze, §§-Kette, Gerichtszeile, Zusammenfassung des Sachverhalts und Anmerkung.

Es sind vorrangig die amtlichen Leitsätze zu verwenden. Bei Entscheidungen ohne amtliche Leitsätze obliegt es dem Autor, eigene Leitsätze zu formulieren. Hierbei kann ggfls. auf die Leitsätze in BeckRS-Fundstellen zurückgegriffen werden, aber nicht auf redaktionelle Leitsätze anderer Zeitschriften.

Die §§-Kette soll nur die relevanten Bestimmungen enthalten

Die Gerichtszeile enthält Gericht, Datum und Aktenzeichen

Sachverhalt und Gründe sind in eigenen Worten möglichst kompakt zusammenzufassen.

Die Anmerkung soll die Entscheidung einordnen. Sie kann bei Bedarf untergliedert werden.

Für Zitate in Klammerzusätzen gelten die Zitierrichtlinien unter IV.5.a)-f)

VI.  Sonstiges

Alle Beiträge werden auf Grundlage dieser Redigierrichtlinie von der Redaktion bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autoren vor Drucklegung zur finalen Autorenkorrektur.

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