Autorenhinweise
Redigier- und Zitierrichtlinien
Stand: 3/2024
I. Einsendungen
Manuskripte senden Sie uns bitte als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, docx oder rtf, nicht pdf) an rdi@beck.de.
II. Länge
Die Länge des jeweiligen Beitrags wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:
Rubrik
|
Zeichen
|
Aufsätze
|
max. 35.000
|
Anmerkung
|
max. 8.000 (exkl. Leitsätze, Sachverhalt, Gründe)
|
Editorial
|
3.000
|
Die Zeichenzahl bei Aufsätzen versteht sich jeweils inklusive Leerzeichen und Fußnoten; Anmerkungen, Editorials und Kurzbeiträge enthalten keine Fußnoten (Zitate sind hier in Klammerzusätzen möglich). Die Zeichenzahl versteht sich dort inkl. Leerzeichen.
Sollte der Umfang Ihres Beitrags die oben genannten Richtwerte voraussichtlich in signifikantem Maße übersteigen, wenden Sie sich bitte an die oben genannte E-Mail-Adresse zur Klärung des weiteren Vorgehens.
III. Formatierung
Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett für Überschriften, kursiv, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden.
Gesetzesnormen werden wie folgt zitiert: § 1 XI 2 Nr. 10 KWG
IV. Autorenzeile und Autorenhinweis („Sternchenfußnote“)
Die Autorenzeile enthält Beruf, akademische Titel sowie Vor- und Nachname des Autors:
Rechtsanwalt Dr. Max Mustermann
Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der das Berufsfeld des Autors und ggf. weitere Titel (LL.M., etc.) oder Berufsbezeichnungen genannt werden.
Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht an der Universität München.
Der Autor, LL.M. (Houston), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Hamburg.
V. Überschrift
Die Beiträge sollen mit einer prägnanten, kurz gehaltenen und substantivisch gebildeten Überschrift ohne Abkürzungen und ohne Bezug auf konkrete Vorschriften betitelt werden. Insbesondere darf die Überschrift kein vollständiger Satz sein. Sie darf in der Druckfassung max. zweizeilig sein.
Eine Unterüberschrift sollte nur verwendet werden, wenn sie zur Konkretisierung der Überschrift unbedingt erforderlich ist.
VI. Abstract
Jedem Aufsatz wird ein Abstract vorangestellt. Das Abstract soll bei den Lesern Neugier wecken, indem es auf die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Daneben soll es eine kurze und prägnante Inhaltsangabe sowie einen Ergebnissatz enthalten. Sein Umfang soll 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Das Abstract darf keine Fußnoten enthalten. Die Redaktion behält sich vor, das Abstract selbst zu formulieren.
VII. Zwischenüberschriften
Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden. Zwischenüberschriften sind im Format „I., 1., a), aa)“ zu nummerieren. Weitere Untergliederungen sollen vermieden werden. Die Zwischenüberschriften sind kurz zu halten, sie dürfen in der Druckfassung max. zweizeilig sein. Auch Zwischenüberschriften dürfen kein vollständiger Satz sein.
VIII. Zusammenfassung/Fazit/Ausblick
Jeder Beitrag enthält am Ende eine Zusammenfassung/ein Fazit/einen Ausblick. Darin sind die grundlegenden Thesen bzw. Lösungsansätze des Beitrags noch einmal knapp darzustellen. Zudem können Folgerungen gezogen und/oder ein Ausblick auf künftige Entwicklungen gegeben werden.
IX. Praxistipps / Musterformulierungen
Sofern sich das in Ihrem Beitrag behandelte Themenfeld dafür eignet, können Sie Praxistipps (z.B. in Gestalt von Checklisten, Musterformulierungen etc.) integrieren, die im redaktionellen Verfahren entsprechend hervorgehoben werden können.
X. Fußnoten
Fußnoten sind sparsam zu verwenden; der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10 % des Gesamtumfangs nicht überschreiten.
Fußnoten haben eine reine Nachweisfunktion und dürfen keinen weiteren Text enthalten; Textfußnoten mit ergänzenden inhaltlichen Ausführungen sind zu vermeiden. Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Lesern zur Verfügung stehen; in der Regel reicht die Angabe eines oder zweier Werke aus (ggf.: statt aller ...).
Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. s. oben Fn. 12). Zitatstellen in Zeitschriften und aus der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt. Bei Internetquellen darf bei einer Wiederholung ein Verweis auf die Fußnote, in der die Quelle erstmals zitiert wurde, genutzt werden (z.B. Bundesregierung (Fn. 32), ...).
1. Literaturzitate Monografien und Kommentare
Bei Monografien und Kommentaren werden nach einmaligem Vollnachweis
(Autor, Werktitel, Auflage, Jahr, Bezugsstelle):
Mustermann, Das Bürgerliche Recht, 10. Aufl. 2019, 199. MüKoBGB/Mustermann, 8. Aufl. 2019, § 322 Rn. 22.
nur noch Autor, Werktitel und Bezugsstelle wiederholt:
Mustermann, Das Bürgerliche Recht, 199; MüKoBGB/Mustermann, § 322 Rn. 22.
Ausnahme: Werktitel, die nur aus einem Gesetz bestehen, werden nicht wiederholt:
Palandt/Mustermann, § 322 Rn. 22.
2. Literaturzitate aus Zeitschriften
Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben der Zeitschrift das volle Erscheinungsjahr und die Anfangsseite; die konkret zitierte Seite wird ggf. in Klammern angefügt: Mustermann NJW 2014, 23 (25).
3. Literaturzitate aus Sammelbänden / Handbüchern
Beiträge aus Sammelbänden / Handbüchern werden stets ohne Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben dem Autor die Herausgeber, der Titel des Sammelbands/Handbuchs, Auflage und Erscheinungsjahr sowie Kapitel/Anfangsseite (hier gilt das Prinzip der Verständlichkeit). Wird die Anfangsseite genannt, wird die konkret zitierte Seite ggf. in Klammern angefügt.
Möslein/Omlor/Spindler, FinTech-Handbuch, 2019, § 13, Rn. 23.
4. Gerichtsentscheidungen
Es sind nur das Gericht und die Fundstelle (zunächst NJW, NJW-RR, alternativ andere Fachzeitschriften) anzugeben: BGH NJW 2019, 1234.
Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle schaffen können. Solche Entscheidungen werden zwingend mit Entscheidungstyp, Datum und Aktenzeichen zitiert: OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R (wir ergänzen dann die Fundstelle).
5. Internetquellen
Internetquellen werden zitiert mit Autor/Institution, Titel, ggf. Veröffentlichungsdatum, ggf. konkreter Fundstelle innerhalb der Internetquelle und Fundstelle im Internet. Falls die Internet-Adresse mehr als 28 Zeichen umfasst, wird durch die Redaktion ein Linkkürzungsservice des Beck-Verlags genutzt.
Beispiel:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Das Projekt GAIA-X, Oktober 2019, S. 28, abrufbar unter: https://beck-link.de/ywyr5.
Das Datum des letzten Abrufs soll für sämtliche zitierten Internetquellen am Ende der Sternchenfußnote mitgeteilt werden, um die Lesbarkeit des Beitrags zu gewährleisten.
XI. Sonstiges
Alle Beiträge werden auf Grundlage dieser Redigierrichtlinie von der Redaktion bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autoren vor Drucklegung zur finalen Autorenkorrektur.