Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker
Entwurf zur LkSG-Änderung soll Unternehmen entlasten – Menschenrechts- und Umweltstandards bleiben bestehen

Die Bundesregierung formulierte im Koalitionsvertrag das Ziel, eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorzunehmen. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG sieht nun die Abschaffung der Berichtspflicht und eine Einschränkung der Bußgeldregelungen vor. Ziel ist die Reduzierung von Bürokratiekosten, ohne das Schutzniveau zu senken.
Praxis-Info!
Die Bundesregierung will das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verschlanken. Ein aktueller Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG vom 3.9.2025 – dem ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 29.8.2025 vorausging – sieht vor, die bislang verpflichtende Berichterstattung für Unternehmen vollständig zu streichen. Stattdessen bleibt nur die Dokumentationspflicht bestehen.
Auch die Sanktionsregelungen sollen geändert werden: Geldbußen können künftig nur noch bei gravierenden Pflichtverletzungen verhängt werden – etwa, wenn Unternehmen keine Präventions- oder Abhilfemaßnahmen ergreifen oder kein Beschwerdeverfahren einrichten.
Nach Berechnungen des Ministeriums entlastet der Schritt die deutsche Wirtschaft jährlich um mehr als Mio. € 4 an Bürokratiekosten. Bis die im Juli 2024 beschlossene EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt ist (dies muss spätestens bis 26.7.2027 geschehen), soll das LkSG übergangsweise so angepasst werden, dass deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich nicht stärker belastet werden.
Inhaltlich bleibt das Ziel des Gesetzes bestehen: Unternehmen müssen in ihren Lieferketten weiterhin Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und den Umweltschutz übernehmen.
Einzuhaltende Sorgfaltspflichten sind weiterhin: - Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG),
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG),
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
- Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3 LkSG, vgl. ausführlicher Zwirner/Boecker, BC 2024, 399, Heft 9),
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG) und
- Dokumentation (§ 10 LkSG).
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WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG
BC 10/2025
BC20251003