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Geplante Steuerentlastungen für Arbeitnehmer ab 1.1.2026

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Aus Koalitionskreisen der neuen Bundesregierung ist zu erfahren, dass nach dem auf der Zielgerade befindlichen sog. „Investitionsbooster“ (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland) zum 1.1.2026 auch Steuerentlastungen für Arbeitnehmer geplant sind. Die Einzelheiten hierzu sollen während der Sommerpause abgestimmt und das entsprechende Gesetzgebungsverfahren im Herbst durchgeführt werden.


 

Praxis-Info!

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Einführung einer Aktivrente durch Steuerfreistellung eines Betrags von 2.000 € monatlich (= 24.000 € jährlich) zusätzlich zum steuerlichen Grundfreibetrag. Begünstigt sollen Personen nach Erreichen der gesetzlichen Altersrente oder besonders langjährig Versicherte sein, die eine Altersversorgung beziehen. Der Freibetrag soll unabhängig von der steuerlichen Einkunftsart für Selbstständige und Arbeitnehmer gelten. Eigene Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen vom Aktivrentner nicht zu zahlen sein.
  • Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen, die für arbeitsrechtlich vorliegende Überstunden gezahlt werden. Die Mehrarbeit muss über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden – ohne tarifliche Regelung mindestens 40 Stunden – hinausgehen. Die Steuerfreiheit soll auf 25% des Grundlohns für die Überstunde begrenzt werden.
  • Steuerfreistellung einer sog. Teilzeitaufstockungsprämie bei Ausweitung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung. Die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit muss einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfassen. Steuerfrei soll ein Betrag von 225 € für jede Stunde der Aufstockung gezahlt werden können, bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 €. Der Höchstbetrag wird also erreicht, wenn die Arbeitszeit für zwei Jahre um 20 Stunden wöchentlich aufgestockt wird (20 Stunden wöchentlich x 225 € = 4.500 €).
  • Anhebung der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Perspektivisch soll zur Vereinfachung im Werbungskostenbereich von Arbeitnehmern die Einführung einer Arbeitstagepauschale durch Zusammenfassung von Entfernungspauschale, Home-Office-Pauschale und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geprüft werden.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 7/2025

BC20250726

 

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