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Familienstiftung als Finanzunternehmen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH Urt. v. 3.7.2024, I R 46/20: Klarstellungen des BFH

 

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In dem vom BFH entschiedenen Fall stritten die Beteiligten darüber, ob der aus einem Aktientausch erzielte Veräußerungsgewinn wegen § 8b Abs. 7 S. 2 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steuerpflichtig ist. Das Stiftungsvermögen (der „Grundstock“) besteht nach der Satzung aus 250.000 Stückaktien der A-AG und 10.000 € Geldvermögen. Hiervon stammen 225.000 Stückaktien aus dem Privatvermögen des X sowie 25.000 Stückaktien und das Geldvermögen aus dem Privatvermögen der Y. Das Grundstockvermögen ist nach der Satzung ungeschmälert in seinem realen Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach der Satzung zulässig, soweit wirtschaftlich sinnvoll oder dem Stiftungszweck dienlich, was u.a. Maßnahmen zur Verfolgung strategischer Ziele (unter unternehmerischer Abwägung strategischer Belange und Risikofaktoren) einschließt, selbst wenn die Umschichtung zu einem höheren Verlustrisiko führen sollte.

 

 

Lösung

Der BFH bestätigt in seiner am 14.11.2024 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts (FG) im Urteil vom 21.10.2020, 5 K 117/18, und wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG sei zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Aktien der A-AG eine Handelsabsicht der Klägerin (zur Erzielung eines Eigenhandelserfolgs) vorlag. Das FG habe insofern richtigerweise berücksichtigt, dass die Aktien der A-AG zum Umlaufvermögen der Klägerin gehörten und der Aktientauschvertrag (aus 2011) schon bei Gründung der Stiftung geplant sowie die entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen waren. Der Ansicht, dass gerade deshalb eine „eigene“ Absicht der Klägerin fehle, ist entgegenzuhalten, dass eine kurzfristige Handelsabsicht erst recht besteht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits feststeht, dass die erworbenen Aktien wieder veräußert werden.

 

 

Praxishinweise:

Zum Begriff des Eigenhandelserfolgs beruft sich der BFH auf seine vorherige Rechtsprechung (BFH Urt. v. 26.10.2011 – I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH Beschl. v. 13.10.2021 – I R 37/18, BStBl. II 2023, 264). Hierzu führt der BFH aus: Der Eigenhandelserfolg setze eine Handelsabsicht mit dem Zweck des ggf. kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht müsse im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen, da es letztlich auf eine spezifisch steuerliche Auslegung ankommt: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Markts, noch erfordert § 8b Abs. 7 S. 2 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs dem BFH zufolge den Erfolg aus jeglichem „Umschlag“ von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG für eigene Rechnung.

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

 

BC 1/2025

BC20250128

 

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