Referentenentwurf zur 15. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 17.9.2024
Durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsverordnung (SvEV – bislang Referentenentwurf!) sollen die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt werden.
Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird voraussichtlich auf monatlich 333 € festgesetzt.
Praxis-Info!
Er setzt sich zusammen aus dem Wert für
- Frühstück in Höhe von 69 € (bislang: 65 €),
- Mittagessen in Höhe von 132 € (bislang: 124 €) und
- Abendessen in Höhe von 132 € (bislang: 124 €).
Der Wert für die Unterkunft soll auf monatlich 282 € (bislang: 278 €) erhöht werden.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgegeben werden (sog. „Kantinenmahlzeiten“), sind mit dem anteiligen Sachbezugswert zu bewerten. Der „Tageswert“ für die ab dem Kalenderjahr 2025 gewährten Mahlzeiten beträgt demnach:
- für ein Frühstück 2,30 € (bislang: 2,17 €),
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 € (bislang: 4,13 €).
Erhält der Arbeitnehmer z.B. in der Betriebskantine ein Mittagessen, ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Sachbezugswert von 4,40 € und der Zahlung des Arbeitnehmers für das Mittagessen. Der geldwerte Vorteil kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV). Leistet der Arbeitnehmer hinsichtlich der Zurverfügungstellung des Mittagessens mindestens eine Zuzahlung in Höhe von 4,40 €, beträgt der geldwerte Vorteil somit 0 €.
Verfügt der Arbeitgeber nicht über eine Betriebskantine und erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Essenmarken oder Mahlzeitenzuschüsse, darf der Wert der Essenmarke oder des Zuschusses für ein Mittagessen ab dem Kalenderjahr 2025 (voraussichtlich!) maximal 7,50 € betragen (4,40 € zuzüglich 3,10 €). In diesen Fällen ist die Bewertung des Mittagessens ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,40 € vorzunehmen. Der übersteigende Betrag von arbeitstäglich 3,10 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. im Einzelnen LStR 8.1 Abs. 7).
Praxishinweise: - Die ab dem Jahr 2022 angehobene 50 €-Freigrenze pro Monat (bislang: 44 €) für Sachbezüge (z.B. für einen Benzingutschein) kann daneben angewendet werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Zu beachten ist hierbei die seit 1.1.2020 geltende strengere Unterscheidung zwischen Geldleistung und Sachbezug (gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG). Außerdem ist die monatliche 50 €-Freigrenze für Sachbezüge nur dann anwendbar, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und mithin bei Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen sind (vgl. im Einzelnen Plenker, BC 2020, 14 ff., Heft 1).
- Übersteigt der Wert der Mahlzeit (einschließlich Getränke) den Betrag von 60 € (inkl. Umsatzsteuer – „Belohnungsessen“), ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen (LStR 8.1 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 und 2). Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers ist auf den tatsächlichen Preis anzurechnen. Bezahlt der Arbeitnehmer das Getränk, weil der Arbeitgeber nur das Essen, nicht aber die Getränke stellt, ist die Zahlung des Getränks durch den Arbeitnehmer nicht auf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit anzurechnen (LStR 8.1 Abs. 8 Nr. 2 S. 3 und 4). Gegebenenfalls kann allerdings die „50 €-Freigrenze“ (pro Kalendermonat) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Mahlzeitengestellung um einen Sachbezug handelt (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
|
[Anm. d. Red.]
BC 11/2024
BC20241107