Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen, Referentenentwurf vom 27.9.2024
Die bisher für Elektro- und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen bei der Bewertung der Entnahme/des geldwerten Vorteils für die private Nutzung dieser betrieblichen Kraftfahrzeuge sollen unter Einbeziehung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen erweitert werden. Neben der Einkommensteuer betrifft dies auch die Berücksichtigung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer.
Praxis-Info!
Neben der bisher begünstigten Elektromobilität im Straßenverkehr können auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge künftig dazu beitragen, die Dekarbonisierung im Straßenverkehr voranzubringen. Zu den E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen zählen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden können. Als klimaneutrale Kraftfahrzeuge sollen diese befristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Überdies ist geplant, diese bei der Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (sog. Dienstwagenbesteuerung) sowie der Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer steuerlich zu begünstigen.
Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Kraftfahrzeugsteuergesetz |
Steuerbefreiung für
Kraftfahrzeuge, die lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr betrieben werden Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeugs in der Zeit vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 für die Dauer von zehn Jahren ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeugs gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2042. Die Steuerbefreiung wird für jedes E-Fuels-only-Kraftfahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter bewilligt. Der gesetzlich vorgesehene Gewährungszeitraum der Steuerbefreiung kann nicht durch Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs und Zuteilung eines Saisonkennzeichens unter- oder überschritten werden. Praxishinweis: Sichergestellt werden soll, dass ein Betrieb der E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge mit anderen, ggf. fossilen Kraftstoffen ausgeschlossen sein wird. Sowohl die eindeutige verkehrsrechtliche Abgrenzung dieser Fahrzeugkategorie als auch deren Darstellung im Rahmen der jeweiligen Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs ist für die Befreiung unabdingbar. Die zuständige Verkehrsbehörde trifft durch Grundlagenbescheid die verbindliche Feststellung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen eines E-Fuels-only-Kraftfahrzeugs erfüllt sind. Andere Kraftfahrzeuge als E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge sind von der Steuerbefreiung nicht erfasst.
| Artikel 1: § 3c KraftStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 4 des Gesetzes) |
Einkommensteuergesetz |
Privatnutzung eines betrieblichen E-Fuels-only-Kraftfahrzeugs Bei der Privatnutzung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen ist – wie bei Elektrofahrzeugen – der Bruttolistenpreis (inländischer Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn dieser nicht mehr als 70.000 € [95.000 €] beträgt und das Kraftfahrzeug nach dem 31.12.2030 und vor dem 1.1.2040 angeschafft wird. Beträgt der Bruttolistenpreis mehr als 70.000 € [95.000 €, vgl. Regierungsentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz], ist dieser nur zur Hälfte anzusetzen. Wird die Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, sind bei der Nutzung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug – oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) – - entweder nur zu einem Viertel (Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € [95.000 €])
- oder zur Hälfte (Bruttolistenpreis mehr als 70.000 € [95.000 €])
zu berücksichtigen. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen im Einkommensteuergesetz sind somit ebenfalls zeitlich befristet, und zwar vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 (zehn Jahre).
| Artikel 2: § 6f EStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 4 des Gesetzes) |
Gewerbesteuergesetz |
Halbierung des Hinzurechnungsumfangs
von Mietzinsen und Leasingraten bei E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen Miet- und
Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
sind hinzuzurechnen. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in
die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge (§ 8
Nr. 1 GewStG). Nach § 8 Nr. 1
Buchst. d S. 2 GewStG halbiert
sich der Hinzurechnungsumfang bei E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen.
Dies entspricht den bereits bestehenden Regelungen bei bestimmten betrieblichen
Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen sowie Fahrrädern, die
keine Kraftfahrzeuge sind. Die Hinzurechnungsbegünstigung
für Fahrzeuge, die lediglich mit E-Fuels betrieben werden können, ist letztmalig für den Erhebungszeitraum
2039 anzuwenden. | Artikel 3: § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG, § 36 Abs. 4 S. 4 GewStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 4 des Gesetzes) |
[Anm. d. Red.]
BC 11/2024
BC20241111