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Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in der Steuerbilanz

Sanja Mitrovic und Kai Peter Künkele

In der Steuerbilanz sind Fremdwährungsforderungen mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen.

 

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit einem Urteil festgelegt, dass Forderungen in fremder Währung nicht mit einem beliebigen Wechselkurs, sondern mit dem Referenzkurs der EZB (Europäischen Zentralbank) umzurechnen sind. Dies ist für die Bilanzierungspraxis international tätiger Unternehmen ein wichtiger Hinweis.


 

Praxis-Info!

Mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.10.2023 (7 K 854/20) hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass bei der Umrechnung von Forderungen in fremder Währung ausschließlich der Referenzkurs der EZB für Zwecke der Steuerbilanz heranzuziehen ist.

Ein Ansatz mit dem Devisenkassamittelkurs ist steuerrechtlich weder durch § 256a HGB noch mittelbar aufgrund des über den Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachtenden Stetigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.

Geldforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen; diese entsprechen regelmäßig ihrem Nennwert. Aufgrund des Nominalwertprinzips sind Forderungen in fremder Währung in die Währung des Jahresabschlusses, folglich in Euro umzurechnen.

Für die Umrechnung von in Fremdwährung angeschafften Wirtschaftsgütern stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den maßgeblichen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begründung der jeweiligen Forderung ab. Für die Zugangsbewertung ist grundsätzlich der (Devisen-)Briefkurs anzuwenden, da zur Realisierung der Forderung regelmäßig Devisen in Euro umgetauscht werden müssen.

Vor dem Hintergrund der vielfältig existierenden Umrechnungskurse und der damit verbundenen erschwerten Wertermittlung wird im bilanz(steuer-)rechtlichen Schrifttum die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Fremdwährungsforderungen aufgrund des fehlenden Zahlungsflusses vereinfachend auch anhand des sog. Devisenkassamittelkurses in Euro umgerechnet werden können.

Der Bundesfinanzhof hat für die Umrechnung von in Fremdwährung bezogenem Arbeitslohn entschieden, dass nur der Euro-Referenzkurs der EZB für steuerliche Zwecke eine generelle und gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung erlaube (BFH Urt. v. 3.12.2009 – VI R 4/08, BStBl. II 2010, 698, BeckRS 2009, 24003946, vgl. Thurow, BC 2010, 144 f., Heft 4).

Soweit der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Aktivierung der Forderung nicht über einen tatsächlich nachgewiesenen Briefkurs verfügt, kann aus Sicht des erkennenden Senats lediglich der EZB-Referenzkurs zur Bestimmung des für die Umrechnung maßgeblichen Devisenkassamittelkurses verwendet werden. Vor dem Hintergrund des auch im Bereich des Bilanzsteuerrechts geltenden Grundsatzes der Gleichheit der Besteuerung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedarf es – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umrechnung von Arbeitslohn – eines objektiven und damit gleichheitsgerecht ausgestalteten Umrechnungsmaßstabs.

Auch für den Fall, dass andere Umrechnungskurse zur Verfügung stehen, kann aus den genannten Gründen nur der EZB-Referenzkurs zur Anwendung kommen. Andere Kurse, wie z.B. ein von der Plattform OANDA ermittelter Umrechnungskurs, sind dabei nicht heranzuziehen.

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

Praxishinweis:

Bezüglich des Euro-Referenzkurses der EZB bei in Fremdwährung bezogenem Arbeitslohn stellt sich die Frage: Welcher der drei möglichen Referenzkurse ist zu verwenden:

  • der Jahresdurchschnittskurs,
  • der Monatsdurchschnittskurs oder
  • der Tagesdurchschnittskurs?

Der BFH stellt in seinem Urteil klar (BFH Urt. v. 3.12.2009 – VI R 4/08, BStBl. II 2010, 698): Der Jahresdurchschnittskurs soll nicht herangezogen werden. Begründung: Durch eine Umrechnung des Jahresarbeitslohns mit dem Jahresdurchschnittskurs werden Geldwertschwankungen zwischen den Währungen ausgeglichen. Diese durch den freien Wechselkurs verursachten Vermögensmehrungen bzw. Vermögensminderungen stehen jedoch in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsquelle „nichtselbstständige Arbeit“ und sind daher nicht in die Besteuerung einzubeziehen.

Der Tagesdurchschnittskurs stellt die genaueste Umrechnungsvariante dar. Der Senat des BFH erkennt aber an, dass die Verwendung von Tageskursen nicht „verwaltungspraktikabel“ sei. Somit ist eine Umrechnung des Arbeitslohns mit dem Monatsdurchschnittskurs des jeweiligen Monats vorzunehmen, in welchem der Arbeitslohn zugeflossen ist (vgl. Thurow, BC 2010, 144, Heft 4).

In Bezug auf die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen stellt jedoch das Hessische Finanzgericht auf den bankarbeitstäglichen Euro-Referenzkurs ab (Feststellung in der Regel um 14:15 Uhr im Wege eines sog. Konzertationsverfahrens). Die tagesaktuellen Umrechnungskursdaten der EZB bilden aus Sicht des FG für steuerliche Zwecke einen objektiveren Maßstab ab.

 

 

BC 9/2024

BC20240901

 

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